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Dienstag, August 16, 2011

Protestbrief an die Familiengerichte

Liebe Amtsgerichte/Familiengerichte der Republik,

um in streitigen Fällen den Kindesunterhalt auf Beratungshilfebasis auszurechnen, dafür sind euch wir Rechtsanwälte offenbar noch gut genug. Dass ein Unterhaltsbetrag in vielen Fällen erst nach Erteilung von Auskünften berechnet werden kann, ist euch auch bekannt.

Wenn diesbezüglich nach Monaten Hin- und Herschreiberei eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung ergeht, beläuft sich der Netto-Stundenlohn eurer unabhängigen Organkollegen der Rechtspflege auf lächerliche Cent-Beträge, nach Abzug von Miete, Personalkosten, Fachliteratur, Fortbildungen, Sozialaufwendungen und Steuern.

Und wenn der Gegner auch noch anwaltlich vertreten ist, sollte man meinen, dass dessen Anwalt auch noch den einen oder anderen Tipp parat hat, um die leidige Sache kostengünstig zu erledigen.

Und ihr habt den Nerv dem das Kind vertretenden Elternteil Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren wegen Mutwilligkeit zu verweigern, weil nicht zuvor ausdrücklich die Titulierung durch kostenlose Jugendamtsurkunde verlangt wurde? Ich habe noch nie gehört, dass für eine zivilrechtliche Zahlungsklage PKH verweigert wurde, weil sich der Schuldner auch durch ein notarielles Schuldanerkenntnis der zwangsvollstreckung unterwerfen könnte.

Selber über mangelnde Ausstattung und Arbeitsüberlastung klagen, aber denjenigen, die euch Arbeit abnehmen, Stöcke zwischen die Beine schmeißen! So nicht. Diese Frage möchte ich nun wirklich geklärt wissen. Wenn das OLG diese Frage bejaht, werde ich wegen Arbeitsüberlastung keine Beratungshilfemandate mehr annehmen.

Donnerstag, August 04, 2011

Das Gericht nicht nur als Hüter der Staatskasse, sondern auch noch Organ der Bundesagentur für Arbeit

Herr Kollege Kaßing hat bereits im April auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg hingewiesen, die erst in Heft 15 der FamRZ vom 02.08.2011 abgedruckt war.

Darin wurde einem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt, weil er auf Anfrage des Gerichts seine Erwerbsbemühungen nicht glaubhaft gemacht hatte und somit fiktiv so gestellt wurde, als würde er ein monatliches Einkommen beziehen, welches seine Bedürftigkeit entfallen liese, die ihn zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe berechtigen würde.

Der Ansatz des Gerichts mag ja noch nachvollziehbar sein, der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Steuergeldern einen Riegel vorzuschieben. Doch, wo soll das enden, frage ich mich? Sollen die Richter und Richterinnen nun auch noch die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit miterledigen? Gibt es nicht im SGB III ausreichende Mittel und Wege "arbeitsscheue Antragsteller" (O-Ton der Entscheidung) mit Sanktionen zu belegen?

Gut gemeint, aber nicht zu Ende gedacht.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011 - 9 WF 47/11

Montag, Juli 25, 2011

Doch keine Mutwilligkeit bei gleichzeitiger Einleitung eines eA-Verfahrens und Hauptsacheverfahrens nach §§ 1, 2 GewSchG

Im April 2011 reiche ich parallel Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Hauptsacheverfahren in einer Gewaltschutzsache beim Amtsgericht Speyer ein und beantrage Verfahrenskostenhilfe.

Die einstweilige Anordnung wird antragsgemäß und befristet erlassen, VKH hierfür bewilligt.

Im Hauptsacheverfahren wird die VKH wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen; ganz im Sinne eines Beschlusses des OLG Zweibrücken vom 18.11.2009, 2 WF 215/09, NJW 2010, 540.

Hiergegen lege ich Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhilft.

In der Begründung zitiere ich die Entscheidung des OLG Hamm vom 09.12.2009, 10 WF 274/09 ,NJW 2010, 539 = FamRZ 2010, 825. Nach § 214 Abs. 1 FamFG kann das Familiengericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung nur eine "vorläufige Regelungnach § 1 oder § 2 GewSchG treffen, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer vorläufigen Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurück bleibt.

Zumindest in Form der Befristung ist dies offensichtlich der Fall.

Ferner verweise ich darauf, dass nach alter Rechtslage eine einstweilige Anordnung nur beantragt werden konnte, wenn zugleich ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wurde, sowie auf die §§ 51 Abs. 3 S.2 und 52 Abs. 2 FamFG.

Das OLG Zweibrücken verweist die Sache zunächst wegen grundsätzlicher Bedeutung an den Senat.

Heute kommt der Beschluss:

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen seit der Neuregelung durch das FamFG die gleichzeitige Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens und eines Hauptsacheverfahrens nach dem GewSchG mutwillig i.S. d. §§ 76 Abs. 2 FamFG iV. 114 S.1 ZPO ist, wird von Oberlandesgerichten (s.o.) unterschiedlich beantwortet.


Nach Auffassung des Senats hängt die Beurteilung dieser Rechtsfrage von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht anhand abstrakter Kriterien festgelegt werden.


Vorliegend ist jedenfalls nicht von einer mutwilligen Rechtsverfolgung auszugehen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2011, 5 WF 87/11