Herr Kollege Kaßing hat bereits im April auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg hingewiesen, die erst in Heft 15 der FamRZ vom 02.08.2011 abgedruckt war.
Darin wurde einem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt, weil er auf Anfrage des Gerichts seine Erwerbsbemühungen nicht glaubhaft gemacht hatte und somit fiktiv so gestellt wurde, als würde er ein monatliches Einkommen beziehen, welches seine Bedürftigkeit entfallen liese, die ihn zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe berechtigen würde.
Der Ansatz des Gerichts mag ja noch nachvollziehbar sein, der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Steuergeldern einen Riegel vorzuschieben. Doch, wo soll das enden, frage ich mich? Sollen die Richter und Richterinnen nun auch noch die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit miterledigen? Gibt es nicht im SGB III ausreichende Mittel und Wege "arbeitsscheue Antragsteller" (O-Ton der Entscheidung) mit Sanktionen zu belegen?
Gut gemeint, aber nicht zu Ende gedacht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011 - 9 WF 47/11
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