Ein alltäglicher Fall:
Unternehmer erbringt eine Leistung und rechnet ab. Die Forderung beträgt 150,00 Euro.
Der Schuldner zahlt nicht.
Der Unternehmer erinnert, mahnt und übergibt die Sache an Anwalt. Mahnkosten 5,00 Euro.
Der Anwalt macht die Forderung geltend: Kosten 50,00 Euro.
Der Schuldner zahlt eine Rate von 40,00 Euro und einen Monat später nochmals 20,00 Euro.
Es vergehen mehrere Monate, weitere Ratenzahlungen gehen nicht ein.
Nach § 367 BGB werden eingehende Zahlungen auf Kosten, Zinsen, Hauptforderung verrechnet, wobei hier der Übersichtlichkeit halber auf die Darstellung von Verzugszinsen verzichtet wird.
Hauptforderung 150,00
Anwaltskosten 50,00
Mahnkosten 5,00
Summe 205,00
abzgl. Zahlungen 60,00
Rest 145,00 (Hauptforderung)
Dieser Betrag kann nun im Wege des Mahnverfahrens weiter verfolgt werden. Dabei stellen sich einige Probleme:
Für den Schuldner ist die Geltendmachung von 145,00 Euro wenig transparent. Doch das Antragsformular für den Mahnbescheid sieht die Erstellung eines einfachen, nachvollziehbaren Forderungskontos nicht vor.
Für den (ehrlichen) Anwalt ist die Sache auch nicht einfach. Gebührenrechtlich ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Mahnverfahrensgebühr anzurechnen. Geht man hier schulmäßig vor, ist mit einer Monierung zu rechnen, da die Nebenforderung gar nicht geltend gemacht wird, weil sie nicht mehr besteht, aber die Anrechnung dennoch vorzunehmen ist.
Mein Vorschlag:
Wie beim Vollstreckungsbescheid sollte das Formular die Möglichkeit vorsehen, eingegangene Zahlungen anzugeben, damit eine korrekt errechnete Forderung geltend gemacht werden kann.
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