Hier wurde die VO 883/2004 und ihre Auswirkungen auf das Anrecht auf deutsches Kindergeld dargestellt. Dies wirft einen Rattenschwanz von Folgeproblemen auf.
Angenommen, jemand arbeitet in Frankreich, versteuert dort seine Einkünfte und wohnt und arbeitet in Deutschland.
Nach VO 883/2004 besteht kein Anspruch auf deutsches Kindergeld.
Nach § 1612c BGB gilt § 1612b BGB entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
Nun gibt es in Frankreich ein geringes Kindergeld, dafür aber ein Familiensplitting.
Wenn nun deutsche Politiker die Entfernungspauschale als Steuersubvention betrachten, wäre das Familiensplitting folgerichtig eine staatliche Leistung, obwohl streng genommen, den Familien etwas nicht vom Staat weggenommen wird, auf das der Staat auch keinen Anspruch hätte. Das Familiensplitting führt allerdings ähnlich wie das deutsche Kindergeld zu einem höheren Familieneinkommen.
"In Frankreich wird das Familiensplitting nicht als Fördermaßnahme angesehen, sondern lediglich als die konsequente Einhaltung der horizontalen Steuergerechtigkeit. Zur Gewährung eines Familiensplittings genügt die Verpflichtung zur Gewährung von Unterhaltsleistungen, eine Ehe ist nicht erforderlich."
Nur ob die Steuerersparnis nach französischem Recht auf den Kindesunterhalt nach deutschem Recht anzurechnen ist, darüber kann man sich nunmehr trefflich streiten.
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