Bei Verkehrsunfallsachen kommt es sehr häufig zu einer Konstellation wie dieser:
Der Fahrer A, der mit dem Fahrzeug des Halters B, welches bei der Versicherung C haftpflichtversichert ist, nimmt dem Fahrer D, der im Fahrzeug des Halters E unterwegs ist und beim Unternehmen F versichert ist, an einer unübersichtlichen Kreuzung die Vorfahrt. Es kommt zum Unfall. Trotz Vorfahrtsrecht hätte auch D nicht blind in die Kreuzung einfahren dürfen, weil er möglicherweise die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers hätte beachten müssen (sog. halbe Vorfahrt).
Nun verklagt zunächst E, der Kunde der Rechtschutzversicherung G ist, den A, B und C. Kostenschutz gewährt auf Beklagtenseite der Haftpflichtversicherungsvertrag von B bei C.
B seinerseits, der ebenfalls einen Rechtschutzvertrag bei H sein eigen nimmt, macht nunmehr seine Ansprüche im Wege der Widerklage/Drittwiderklage gegen D,E und F geltend. Kostenschutz gewährt auf Widerbeklagten/ Drittwiderbeklagtenseite der Haftpflichtversicherungsvertrag von E bei F.
E[G] =====> [(A,B,C)C]
B[H] =====> [(D,E,F)F]
Wir haben nun 6 Verfahrensbeteiligte und mittelbar noch zwei Rechtschutzversicherer, die sehr genau auf die Kostengrundentscheidung des Gerichts achten werden. Wie kompliziert sich so eine Kostenentscheidung nach der Baumbachschen Formel gestalten kann, findet sich hier bei juratexte.de.
Nun habe ich eine neue Variante kennengelernt.
Nach obigem Muster vertrete ich E, der zugleich Fahrer und Halter eines Fahrzeuges ist, gegen A,B und C. B erhebt seinerseits Klage gegen E und F und beantragt die Verbindung der Verfahren
Natürlich, ich wäre ein schlechter Geschäftsmann, habe ich mich umgehend bei der Versicherung F gemeldet und auf die bereits bestehende Mandatierung durch E hingewiesen. Da die Versicherung F nichts von der Aktivklage ihres Versicherungsnehmers E gewusst haben will - obwohl in der Klageschrift ausdrücklich auf den Parallelprozess hingewiesen worden war-, wurde nicht meine Kanzlei (I) mit der Vertretung beauftragt, da man bei F bereits die Kanzlei J mandatiert hatte. (Wer zahlt, schafft an und darf bestimmen.)
Nun ist das Chaos perfekt. Im Rubrum hat E zwei Rechtsanwälte, einen für die Geltendmachung des eigenen Schadens und einen für die Abwehr des gegen ihn geltend gemachten Schadens.
Damit nicht genug. Das Gericht hat die Verfahren verbunden und terminiert.
Zunächst meldet sich die Kanzlei K, die A,B,und C vertritt und bittet um Terminsverlegung. Dieser Bitte kommt das Gericht nach und verlegt.
Nun meldet sich Kanzlei J, die statt meiner Wenigkeit im Passivprozess tätig ist, und bittet ebenfalls um Verlegung.
Bei der Begründung hat es mir dann aber doch die Schuhe ausgezogen.
Der ständig für die Kanzlei J tätige Unterbevollmächtigte L wäre an dem Tage verhindert.
Kein Wunder, wenn man den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht, ich wäre einer Anfrage, ob ich nicht in Untervollmacht für Kanzlei J erscheinen wolle, jedenfalls nicht abgeneigt gewesen.
Und nun sage noch einer, Jura wäre langweilig. Ein Unfall und 12 Beteiligte!
Richter R spielt ja auch noch mit
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