BGH lehnt Anpassung der Vergütung für Verfahrensbeistände oberhalb der gesetzlichen Fallpauschalen ab. Bleibt zu hoffen, dass die Gerichte dann bald keine qualifizierten Personen mehr finden, die bereit sind, den Job in umfangreichen Verfahren für einen Hungerlohn zu übernehmen.
Hier wurde eine RAin in einer umfangreichen Kindschaftssache zum VB bestellt und sollte auch Bezugspersonen in die Gespräche einbeziehen. Die Kollegin beantragte als Vergütung rd. 1.500,00 EUR, das AG bewilligte 550,00 EUR.
BGH, XII ZB 667/12, Beschluss vom 9. Oktober 2013
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