Mittwoch, September 17, 2014

Ruhe bewahren - Terminierung eines Verhandlungstermins bei greifbar unbegründetem Antrag auf Erlass einer eA

Der Stiefvater(!) beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Stieftochter. Ich vertrete die Mutter.
In der ersten Erwiderung habe ich dargelegt, dass ich keinen rechtlichen Gesichtspunkt erkennen könne, nach welchem der Antrag des Stiefvaters Erfolg haben könnte, da das Gesetz das Sorgerecht an die rechtliche Stellung als Elternteil knüpft.

Zwischenzeitlich haben der Stiefvater, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt, sowie die böse Schwiegermutter weitere Stellungnahmen abgegeben.

Und es fand ein Richterwechsel statt, nachdem ein vorrübergehend unbesetztes Referat neu besetzt wurde.

Heute ging eine Terminsladung ein, die von dem "neuen"(Anfänger?) oder vielleicht schon "gebrauchten" (alter Hase?) Familienrichter verfügt worden war.

Ach, was haben mir die Finger gejuckt, einen geharnischten Schriftsatz zu verfassen. Aber man will ja nicht sofort den Eindruck eines Unruhestifters erzeugen. Also habe ich mit dem "Neuen" telefoniert.

Er habe meine Schriftsätze auf Zurückweisung des "offensichtlich unbegründeten" Antrages durchaus zur Kenntnis genommen. Aber er habe auch nach Flurkonzil mit dem bisherig zuständigen Richter keine Norm gefunden, wonach er den Eilantrag ohne mündliche Verhandlung zurück weisen könne.

Das klang jedenfalls so, als habe sich da jemand ernsthafte Gedanken gemacht.

Daher werde ich nun meinen unveröffentlichten Schriftsatz hier in Grundzügen wiedergeben:

Az: vorhanden

In der Kindschaftssache
:=((( / :=)))


habe ich die Terminsverfügung vom ... zur Kenntnis genommen. Weder meine Mandantin noch ich werden an dem Termin teilnehmen und zwar aus erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Terminierung.

Der Antragsteller ist weder der leibliche noch der rechtliche Vater des betrofenen Kindes. Der Antrag hat daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg. Damit verstößt alleine die zeitliche Inanspruchnahme der Antragstellerin und des Unterzeichners durch die Wahrnehmung des anberaumten Gerichtstermins gegen Art. 2 GG, da ohnehin keine andere als eine abweisende Entscheidung ergehen kann.

Ferner steht zu befürchten, dass Tatsachen erörtert werden, die den unantastbaren Bereich der Privatsphäre der Antragsgegnerin betreffen. Diese im Beisein oder gar mit dem Antragsteller zu erörtern lehnt die Antragsgegnerin ab. Ohne den gestellten Antrag wäre der Antragsgegner keinesfalls in einem derartigen Verfahren als Beteiligter zu laden gewesen und hätte auch kein Anwesenheitsrecht in der mündlichen Verhandlung.

Das unentschuldigte Ausbleiben der Antragsgegnerin kann auch keine rechtlichen Konsequenzen haben. Denn das Gericht hat über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden, der ohne jedwede rechtliche Substanz ist. Eine Umdeutung des Antrages auf Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung desselben auf einen Vormund oder das Jugendamt kommt nicht in Betracht.

Es wird daher angeregt, den Termin vom ... aufzuheben und den Antrag ohne mündliche Verhandlung abzuweisen.

Rechtsanwalt
Wieder ein Schriftsatz, der so nie bei Gericht eingereicht wurde. In der sache halte ich meine oben wiedergegebene Rechtsauffassung für zutreffend.

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