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Dienstag, März 06, 2012

Glosse: Gemeinsames Sorgerecht nichtverheirateter Eltern

Der Koalitionsausschuss (Vorsicht bei Ausschussware!) hat getagt und stolz Ergebnisse verkündet. Nach dem EGMR hat im Juli 2010 auch das Bundesverfassungsgericht § 1626a BGB für verfassungswidrig erklärt.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Die Koalition hat sich nun darauf verständigt, wie das umzusetzen sei.  Die Union wollte unbedingt daran festhalten, dass ledige Väter Sorgerecht nur auf besonderen Antrag erhalten. Die FDP hätte hingegen das Sorgerecht am liebsten automatisch gewährt. Man einigte sich auf den Kompromiss eines stark beschleunigten Verfahrens. Quelle

Und schon werden Bedenken laut, wie gemein. Denn die Kindeswohlprüfung bleibt weder dem Vater noch dem Gericht erspart, wenn sich die Mutter in Zukunft weigern sollte, einem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen. Kindschaftssachen sind Offizialverfahren. Das Gericht muss im zumutbaren Rahmen die Entscheidungsgrundlagen selbst ermitteln. In der Praxis tauschen die beteiligten Eltern schon von sich aus die erheblichen Argumente aus. Denn einem Rabenvater oder einer Rabenmutter will man den eigenen Nachwuchs nicht gerne anvertrauen.

Hört, hört, rufen nun die Verfechter des gender mainstreamings, die emanzipierten Väter, die Männer-und Frauen-sind -gleich-Politiker. Der Vater soll Klimmzüge veranstalten müssen, um ein Recht zu erstreiten, welches die Mutter qua Geburtsrecht hat? Willkommen im Mittelalter, das passt nicht in unsere aufgeklärte Gesellschaft.

Unsere aufgeklärte Gesellschaft? Da war doch etwas mit den Bienchen und den Blümchen. Zum Zeugungsakt gehören zwei Menschen unterschiedlichen (!) Geschlechts, selbst die Natur besteht also auf grundsätzlichen Unterschieden zwischen Mann und Frau. Die einen sind von Mutter Natur aus so ausgestattet, dass sie rein theoretisch jeden Tag mehrere Kinder zeugen können, und das mehrere Jahre lang.

Die anderen können sich jeden Monat nur in einem gewissen Zeitraum der Fortpflanzung widmen und benötigen für einen erfolgreichen Herstellungsakt mehrere Monate, was die Lebensproduktion doch sehr einschränkt.

Während sich nun also das Männchen theoretisch von Blümchen zu Blümchen schwingt, erbringen die Weibchen viele Opfer um irgendwann einen lebenden Nachwuchs zur Welt zu bringen. So will es die Natur eben.

Ob nun jemand schon darüber nachgedacht hat, dass diese Leistung schon für sich genommen ein Beleg dafür ist, dass die Mutter willens und geeignet ist, die elterliche Sorge auszuüben? Keine Ahnung. Ich würde das jedenfalls gelten lassen.

Beim Vater hingegen müssen noch andere Dinge hinzutreten. Es fängt schon damit an, dass seine Vaterschaft im Dunkeln liegt, diesselbe Gewissheit wie bei der Mutter kann es jedenfalls nicht geben.

Seine Rolle beim Heranreifenlassen des Kindes ist eher untergeordneter Natur, zumindest ist sie grundsätzlich verzichtbar, auch wenn nicht verkannt werden darf, dass ein fürsorglicher Vater durch seine Zuwendungen Mutter und Kind den Prozess der Fortpflanzung sehr erleichtern kann, sowohl seelisch wie materiell. Um diese Väteraspiranten geht es aber selten in den Streitfällen.

Kurz und gut. Wie soll das Gericht nun in die Lage versetzt sein, im Wege einer Eilentscheidung zu prüfen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient, oder nicht. Von der Papierform her, stellen sich die das Sorgerecht begehrenden Väter zumeist blendend dar. Und die Mutter soll vom Wochenbett geschwächt ihre Gedanken sammeln und Tatsachen vortragen, wieso, weshalb, warum es besser wäre, den vermeintlichen Musterknaben von der elterlichen Sorge fern zu halten?

Das sollte sich die Politik in aller Ruhe nochmals überlegen.




Freitag, September 09, 2011

Kindschaftssachen nach dem Cochemer Modell oder ähnlichen Konsensmodellen - ein Negativbeispiel

Die Eltern leben nach über dreijähriger Trennung in Scheidung. Es gibt zwei Kinder 6 und 10 Jahre alt. Kontakt mit dem Kindesvater hat während der Trennungszeit nur sporadisch stattgefunden.

Die Mutter benötigt die Pässe und wir schreiben den Vater an, mit der Bitte um Herausgabe. Er bestreitet die Pässe zu haben und schreibt in einer e-mail wortwörtlich:

"Zu diesem Zweck wurde die Ehe geschlossen und die Kinder produziert...
Ich wünsche ihr und ihren Kindern für den weiteren Lebensweg viel Erfolg, vor allem auch in ihren beruflichen Bemühungen"

Ich stelle VHK-Antrag für ein isoliertes Sorgerechtsverfahren, weil für meinen Geschmack das Desinteresse des Vaters an seinen Kindern überdeutlich ist.

Familiengericht und OLG weisen den VKH-Antrag ab.

"Der Entzug der elterlichen Sorge bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen. Ein vorwerfbares Verhalten des Antragsgegners ist nicht erkennbar. Aus seiner e-mail ergibt sich auch nicht, dass er auf sein Sorgerecht verzichten will."

Ich hatte in der Beschwerde argumentiert: " Der Hinweis des Gerichts zeigt nur die eine Seite der Medaille. Art. 6 Abs.2 GG lautet" Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche RECHT der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende PFLICHT." Nach Auffassung des Unterzeichners kommt in dem E-mail-Zitat ein derart zur Schau gestelltes Desinteresse an seinen eigenen Kindern zum Ausdruck, dass in der Person des Antraggegners durch Entzug der elterlichen Sorge nicht vom Verlust einer Rechtsposition auszugehen ist, sondern von der Entbindung einer missliebigen Pflicht."

Daraufhin habe ich den VKH-Antrag zurückgenommen und den Sorgerechtsantrag fristgerecht als Folgesache in das Scheidungsverfahren eingebracht und beantragt, die hierfür bereits bewilligte VKH auf die Kindschaftssache zu erstrecken.

Nachdem der Kindesvater im Scheidungstermin nur noch über seine Ex-Frau und die Kinder schimpfte, sah auch das Gericht ein, dass zwischen den Eltern keine tragfähige Grundlage für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts bestand. Nach kurzer, heftiger Erörterung stimmte der Vater der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter zu.

Dieser Fall wird mir in Zukunft eine Lehre sein. Nach den Konsensmodellen soll sich der Sachvortrag auf das unbedingt Nötige erschöpfen. Was dem Gericht allerdings als "nötig" erscheint, um Erfolgsaussichten für die Gewährung von VKH annehmen zu können, bleibt im Dunkeln.

Im vorliegenden Falle hatte ich bewußt darauf verzichtet, die gewaltätigen Übergriffe des Vaters gegen Ehefrau und Kinder nochmals zu erwähnen; wie sich zeigte, waren diese dem Gericht noch bekannt. Durch die Ablehnung der VKH für das isolierte Sorgerechtsverfahren habe ich viel Geld verloren und viel Arbeit geleistet, die mir niemand bezahlt.

In Zukunft werde ich lieber den Jauchekübel ausleeren, bevor ich mir selbst den Vorwurf machen muss, zu dezent und damit zu wenig überzeugend vorgetragen zu haben.

Freitag, Januar 07, 2011

Sorgerechtsstreitigkeiten - ein paar Gedanken

Wenn Eltern sich trennen, dann leiden häufig die Kinder darunter.
Mitunter werden Sorgerecht, Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht als Hebel der Macht angesehen und vor Gericht wird erbittert darum gestritten.

Dabei verlieren viele Eltern aus dem Blick, worum es eigentlich gehen sollte, ihr Kind und dessen Wohlergehen.

Liebe Eltern, ein Kind ist ein mehr oder weniger kleiner Mensch mit mehr oder weniger großen Bedürfnissen, auf jeden Fall kein Sack Kartoffeln, dem es egal sein kann, in wessen Keller er gelagert wird.

Es macht auch vor Gericht wenig Eindruck, wenn wechselseitig versucht wird, die Person des anderen Menschen, der an der Zeugung des Kindes beteiligt war, herab zu würdigen.

Bedenken Sie! Ihr Kind stammt von Ihnen beiden ab. Bezeichnet der Vater die Mutter als Hure, ist der Sohn ein Hurensohn. Schimpft die Mutter den Vater einen Trunkenbold, hat die Tochter einen Säufer zum Vater. Auch wenn die Kinder noch klein sind, irgendwann kriegen sie die Verfahrensakten möglicherweise doch in die Finger. Dass derartige Aussagen über die eigenen Eltern das Selbstbewußtsein der Kinder nicht gerade erhöhen dürften, liegt doch auf der Hand.

Respektieren Sie auch, dass es verschiedene Einstellungen und Herangehensweisen zu einer Situation und deren Bewältigung gibt. Sein Ziel kann man auch über Umwege erreichen. Stellen Sie daher nicht zu große Anforderungen an den anderen Elternteil; erwarten Sie nicht, dass ihre Lebensvorstellungen auch vom Ex-Partner zu 100 % geteilt werden. Ihr Kind wird die Abwechslung möglicherweise als Bereicherung in seinem Alltag empfinden.

Das Leben eines Kindes hat verschiedene Phasen, in denen es mal mehr und mal weniger dem einen oder dem anderen Elternteil zugewandt ist. Umgekehrt können Vater oder Mutter je nach Lebensalter mehr oder weniger mit ihrem Kind anfangen.

Frauen sind glücklich einen Säugling im Arm zu halten und freuen sich über jede kleinste Gefühlsregung. Männer sind nicht weniger stolz über ihren Nachwuchs. Doch stellen sich bei Ihnen die Glücksgefühle möglicherweise erst dann ein, wenn sie etwas gemeinsam mit ihren Kindern unternehmen können, beim Fußballspielen oder Turnen etwa.

Pauschale Vorwürfe, der andere Elternteil sei völlig überfordert mit dem Kind oder uninteressiert, sind meistens unzutreffend.

Versuchen Sie zum Wohle ihres Kindes das eigene verletzte Ego auszublenden. Sie hätten sich vermutlich nicht getrennt, wenn Alles so verlaufen wäre, wie Sie es sich gewünscht hätten. Ihr Kind hat von beiden Eltern etwas mitbekommen und identifiziert sich entsprechend mit ihnen beiden. Streitereien vor den Augen des Kindes führen zu großen Verunsicherungen und Loyalitätskonflikten. Darf ich zu Papa nett sein, wenn Mama immer weinen muss, wenn sie ihn sieht?

Und der Umgang, tja ist denn in einer Beziehung immer alles bis auf das kleinste Detail organisiert und geregelt? Wie oft muss man 5 mal gerade sein lassen oder Pläne über den Haufen werfen?

Auch nach einer Trennung ist ein Maß an Großzügigkeit geboten, dabei ist ein Mindestmaß an Verlässlichkeit die Kehrseite. Beide Seiten müssen sich respektieren, keiner kann sich darauf verlassen, dass der andere Teil sich immer nach seinen Bedürfnissen richten kann. Wenn dieses Geben und Nehmen nicht funktioniert, dann ist eine bis ins Detail ausformulierte Umgangsregel die Konsequenz. Kind ist jeden 2. Mitwoch von 15:00 bis 19:00 beim Vater und soll jedes 1. Wochenende von Freitag 18:00 bis Sonntag 16:00 auch über Nacht bleiben dürfen. Eine Regelung für die Ferien, Geburtstage und hohen Feiertag darf selbstredend nicht fehlen.

Dummerweise wird das Kind auch einmal krank, oder die beste Freundin feiert ausgerechnet am Papa-Wochenende Geburtstag. Die vermeintlich gewonnene Klarheit ist schneller beseitigt als die Druckertinte für das gerichtliche Protokoll Zeit zum Trocknen benötigt.

Daher mein Tipp: Mit Flexibilität, Respekt und Kompromissbereitschaft erweisen Sie sich, ihrem Kind und ihren Nerven einen besseren Dienst, als mit dem blinden Beharren auf vermeintlichen Rechten und deren strikter Durchsetzung.

Zeigt sich in der Person des anderen Elternteils hingegen eine Gefahr für Leib, Leben und gesunde Entwicklung ihres Kindes, ist Großzügigkeit völlig fehl am Platze. Dann ist Eile geboten und die erforderlichen Maßnahmen sind ohne Zögern einzuleiten und umzusetzen.

Für eine entsprechende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.