Freitag, August 11, 2006

Der Anwalt und das liebe Geld

Welcher Anwalt hat das nicht schon erlebt. Ein Mandant erscheint, lässt sich beraten, oder noch besser, ein Unbekannter lässt sich am Telefon ausführlich zu einer Rechtsfrage informieren, und entgegenet auf die Frage: "Zahlen Sie bar, oder wo soll ich die Rechnung hinschicken ?" mit der pampigen Antwort: WAS, wir haben doch nur geredet, dafür, dass Sie noch gar nichts getan haben, wollen Sie auch noch GELD ???"

Das passiert einmal und nie wieder. Anwalt ist ein beratender Beruf, der Anwalt ist als einziger zur entgeltlichen Rechtsberatung befugt (Rechtsberatungsgesetz). Hausmeisterdienste, Seelsorge und Detektivarbeiten bilden nicht den Schwerpunkt unserer Arbeit.

Der rechtschutzversicherte Mandant ist auch nicht mehr das, was er einmal war.

Es gibt zunehmend Verträge mit recht hoher Selbstbeteiligung. Dadurch sinkt zwar die Jahresprämie, die an die Versicherung zu zahlen ist, aber im Einzelfall kann dies ziemlich weh tun, wenn Streitwert und wegen der Selbstbeteiligung zu zahlender Betrag außer Verhältnis stehen, oder eine Pechsträhne die mehrfache Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen erfordert. Der Anwalt, der nicht mehr Zeit mit dem Eintreiben seiner Außenstände verbringen will, als mit der Erledigung der Mandate zahlender Kunden, wird Rechtschutz hin oder her, trotz allem einen Vorschuss geltend machen.

Besonders unerfreulich sind die Fälle, in denen zwar ein Rechtschutzversicherungsvertrag besteht, das dem Mandat zugrundeliegende Rechtsgebiet auch grundsätzlich versicherbar ist, der Mandant aber dieses Paket gerade nicht abgeschlossen hat. Der Versicherungsnummer sieht man nicht an, ob der Rechtschutz sich lediglich auf Verkehrssachen erstreckt oder auch für fremdvermieteten Wohnraum. Die Kenntnis, welche Risiken versichert sind, ist Sache des Mandanten, nicht des Anwalts. Auch hier gilt: Rechtschutz hin oder her, trotz allem einen Vorschuss geltend machen.

Die Krönung sind die Fälle, in denen der Mandant etwas von Kostenerstattungspflicht der unterlegenen Partei gehört hat. Schnell werden Vorschussrechnungen abgetan, "warum soll ICH Sie bezahlen, ich dachte die Gegenseite muss das tun ?!?"

Nun, ja. Wer gewinnt und wer verliert, zeigt sich in der Regel erst am Schluss. Und ob die andere Seite die Kosten für einen Anwalt überhaupt aufbringen kann, ist auch nicht absehbar. Daher gilt auch hier: Wer bestellt, der zahlt. Denn selbst wenn der eigene Anwalt die Sache seines Mandanten mit viel Engagement und Herzblut betreibt, so ist es immer noch eine Sache des Auftraggebers und dessen finanzielles Risiko. Erfolgshonorare sind zumindest dem deutschen Recht weitgehend fremd.

Wer sich über die Rechtsanwaltsgebühren informieren will, kann dies
hier tun.

1 Kommentar:

  1. Meine volle Zustimmung. Schöner hätte ich es nicht schreiben können :-)

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