Ein Mandant hat 1997 geerbt. Zur Erbmasse zählte auch eine mit Grundpfandrechten belastete Eigentumswohnung. Wurde die Wohnung 1993 noch für DM 300.000,00 erworben, soll sie laut einem Wertgutachten eines der Kreditinstitute jetzt nur noch einen Verkehrswert von € 75.000,00 haben. Der Wert hat sich somit schlicht halbiert.
Die Schulden sind von Stand 1997 bis heute mit knapp € 100.000,00 gleichgeblieben, so dass von einer Nachlassüberschuldung auszugehen ist.
Da die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, kommt eigentlich nur noch die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach §§ 315 ff InsO in Frage, um die Haftung für die Verbindlichkeiten auf den Wert des Nachlasses zu beschränken.
Ein Insolvenzverfahren kostet aber erst einmal Geld. Vor den Gläubigern würden sich zunächst die Gerichtskasse und der Nachlassinsolvenzverwalter aus der Masse bedienen.
Was liegt also näher, als bei einer - mit lediglich zwei - überschaubaren Gläubigerzahl die Gläubiger zu fragen, ob diese statt eines Insolvenzverfahrens mit einer Haftentlassung des Mandanten nach freihändiger Verwertung der Immobilie einverstanden sind (verbunden mit einem dezenten Hinweis auf die vermeidbaren, die Quote verringernden Kosten).
Doch diese Fürsorge wird mit einem lapidaren Satz postwendend abgelehnt. "... teilen wir Ihnen mit, dass wir uns unter den derzeitigen Umständen nicht veranlasst sehen, eine Schuldhaftentlassung nach dem Verkauf des Objektes in Aussicht zu stellen."
Wer den Heller nicht ehrt, ist des Talers nicht wert. *) siehe Kommentare
Des Talers.
AntwortenLöschenDie Gesellschaft zur Rettung von dem Deutschen Genetiv hat Recht; der Beitrag wurde grammatikalisch optimiert.
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