Freitag, Januar 18, 2008

Wir machen Politik für die Menschen...

Bekanntlich entfallen 40 % der weltweiten Steuerrechtsliteratur auf das deutsche Steuerrecht. Nirgendwo gibt es einen unübersichtlicheren, unlogischeren und unverständlicheren Paragraphen-Dschungel als in Deutschland.

Und was tut der Gesetzgeber ? Genau. Kosten für Steuerberater, also für diejenigen, die noch etwas Licht ins Dunkel bringen könnten, sind nur noch eingeschränkt abziehbar.

Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung


21. Dezember 2007

Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682, BStBl I 2006 S. 79) wurde der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ausgeschlossen. Steuerberatungskosten sind nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung Folgendes:
....
3. Zuordnung zu den Kosten der Lebensführung

4 Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklä-rung gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, sind als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 12. Juli 1989, BStBl II S. 967).


5 Zu den der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen zählen auch die Steuerberatungskosten, die:
- durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse veranlasst sind,
- im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen,
- die Erbschaft- oder Schenkungsteuer,
- das Kindergeld oder
- die Eigenheimzulage betreffen.


Kosten, die durch das Ausfüllen der amtlichen Formulare durch den Steuerberater entstehen, sind also nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

Machen wir doch einmal einen Versuch und lassen die Formblätter tatsächlich flächendeckend von den Steuerpflichtigen ausfüllen.

Ich prophezeie, die Selbstmordrate bei den Steuerbürgern oder den Steuersachbearbeitern, oder bei beiden Gruppen wird sprunghaft ansteigen.

3 Kommentare:

  1. Ich glaube, der Gedankengedank ist noch ein bischen perfider - wer nur noch einen Teil ersetzt kriegt, macht die Erklärung selbst und setzt aus Unkenntnis weniger abzugsfähiges an.

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  2. Kann es sein, dass das Zitat rund 40% des Beitrags ausmacht? Und kann es sein, daß mich das bei diesem Thema überhaupt nicht überrascht? Jawollja!

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  3. 40%? Ich glaube ich habe irgendwo mal was von 65% gelesen.
    Vor ein paar Jahren habe ich bei einer Firma nahe der französischen Grenze gearbeitet und mein Chef kam jeden Tag über die Grenze. Und hat mir einen Kulturschock verpasst als er sagte in Frankreich gäbe es keine Steuerberater wie in Deutschland.

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