Mittwoch, Februar 13, 2008

Es ist zum Haareraufen

In einer Forderungsangelegenheit stellen wir nach Erhalt eines Versäumnisurteils fest, dass die Schuldnerin vor Auftragerteilung an unsere Mandantin bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Ein klarer Fall von Eingehungsbetrug.

Also stellt unsere Mandantin Strafanzeige.

Kurz darauf meldet sich die Schuldnerin mit einem Ratenzahlungsvorschlag, der zwar mickrige Raten enthält, aber immerhin.

Nun faxt mir die Mandantin eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu, wonach

von der Verfolgung gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen wurde, weil gegen die Beschuldigte wegen einer anderen Tat eine Sanktion verhängt wurde, neben der die zu erwartende Strafe, die wegen der nunmehr angezeigten Tat verhängt werden könnte, nicht beträchtlich ins Gewicht fiele.

Liebe Eltern, verbindet euren Kindern die Augen, denn was nun kommt, ist pädagogisch verheerend.

Wenn Du schon Mist baust, dann mach so viel Mist, dass Du wegen Kollateralschäden gar nicht erst belangt wirst.

Welche Motivation soll die Dame denn nun noch haben, ihr Ratenzahlungsangebot aufrecht zu erhalten ?

1 Kommentar:

  1. Bei meinem Gerichtspraktikum habe ich auch feststellen müssen, dass oft merkwürdige Signale gesetzt werden. Körperverletzungen werden Regelmäßig nach § 154 I eingestellt, wenn daneben noch ein BTMG-Delikt vorliegt - sehr bedenklich welche Vorstellung dadurch vermittelt wird.

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