Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. |
Vertrauensschutz und Zumutbarkeit heißen also die Zauberworte, die in den nun stattfindenden Abänderungsverfahren Gelegenheit bieten, das argumentative Florett zu schwingen.
Leider hat der Gesetzgeber selbst einen schweren Säbel positiviert, gegen den das elegant geschwungene Florett machtlos erscheint, die Rangfolge in § 1609 BGB.
Wie die Synopse zeigt, ist der geschiedene Ehegatte von einem geteilten ersten Rang auf den dritten Rang zurückgestuft worden. Da es sich hier nicht um eine Neuregelung handelt, die den Unterhaltsanspruch direkt ändert, sondern gerade voraussetzt, dürfte ein Aussetzen der Rangfolgeregeln gerade nicht von § 36 Nr. 1 EGZPO gedeckt sein, mit der Folge, dass in Mangelfällen jede juristische Kunst zu Gunsten des geschiedenen Ehegattens versagen wird.
Und ich kenne nur wenige Fälle, in denen Geld im Überfluss vorhanden ist.
Solange der Unterhaltsberechtigte alle Kinder betreut wirkt sich der Vorrang dieser allerdings nicht aus. Es ändert sich lediglich die Bezeichnung des Unterhaltspositionen, der Topf an sich bleibt aber gleich voll.
AntwortenLöschenWenn die Kinder von verschiedenen Personen betreut werden oder die Unterhaltsberechtigte keine Kinder betreut kann das Ergebnis natürlich schon sehr einschneidend sein.