Es trifft zwar für fast alle Beiträge hier zu, sollte aber in diesem Fall nochmals gesondert betont werden.
Ich übernehme keine Gewähr für den rechtlich zutreffenden Inhalt. Der nachstehende Beitrag enthält vielmehr Gedankenspiele, die zutreffen können, oder auch nicht. Wer sich mit Kommentaren an der Durchdringung der rechtlichen Thematik beteiligen möchte, ist herzlich eingeladen.
Wer heute ein Autohaus betritt, sieht oft diese Preiskalkulation:
Wagenpreis: 15.000,00
- Rabatt 2.500,00
- Umweltprämie 2.500,00
Endpreis 10.000,00
Im Kaufvertrag und der Finanzierung steht oft:
Wagenpreis: 15.000,00
- Rabatt 2.500,00
- Umweltprämie 2.500,00
- Anzahlung 5.000,00
Finanzierung 5.000,00
Und dieses lockere Umgehen mit der Umweltprämie wird in den nächsten Wochen und Monaten für einigen Kummer sorgen. Denn was passiert, wenn der Antrag auf Gewährung der Umweltprämie scheitert ? Es fehlen 2.500, die von irgend jemanden zu tragen sind.
Aus Sicht des Händlers will dieser den Kaufpreis in Höhe der Abwrackprämie nur so lange stunden, bis der Antrag auf Zahlung der Umweltprämie beschieden ist. Wird dem Antrag stattgegeben, lässt sich der Händler den Anspruch auf Auszahlung abtreten; der Betrag wird dem Kaufpreis gutgeschrieben. Wird der Antrag abgelehnt, dann muss der Kunde weitere 2.500 bezahlen.
Aus Sicht des Händlers ist diese Betrachtungsweise die vorteilhaftere.
Die Erledigung des bürokratischen Aufwands bedeutet für den Händler Mehrarbeit und stellt streng genommen eine Serviceleistung für den Kunden dar, auf die der Kunde keinen Anspruch hat.
Was geschieht aber, wenn der Antrag abgelehnt wird.
Wenn der Händler einen Fehler macht, den Antrag nicht oder nicht formgerecht einreicht, dann hätte der Käufer einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500,00 aus Pflichtverletzung. Liegen die Ablehnungsgründe im Risikobereich des Käufers, weil das Fahrzeug nicht lange genug auf den Käufer zugelassen war, Käufer, Halter des Altfahrzeuges und Antragsteller der Umweltprämie auseinanderfallen oder das Kontingent schlicht ausgeschöpft ist, was dann ?
Will der Händler denn auch dieses Risiko, welches typischerweise in die Risikosphäre des Käufers fällt, ebenfalls übernehmen ? Von Wollen kann in diesen Fällen wohl nicht die Rede sein, möglicherweise aber von "Müssen" !
Denn, wenn der Händler bei der graphischen Gestaltung der Formulare, bei der Preisgestaltung, oder sonst auf andere Weise den Eindruck erweckt, es sei eine reine Formsache, die Abwrackprämie zu erhaten, diese als als selbstverständlich in die Kalkulation einbezieht, liegt die Idee einer selbständigen Garantieübernahme nicht fern.
Aus meiner Sicht wären die Autohändler gut beraten, deutlich zurückhaltender zu agieren. Statt die Prämie als gegebenes Faktum einzupreisen, sollte eine Kalkulation ohne diese Prämie erstellt und als einzig gültige Variante dem Vertrag zugrundegelegt werden.
In einer separaten Vereinbarung sollten Händler und Käufer festlegen, wer die Abwrackprämie beantragt, klarstellen, ob der Kaufvertrag auch ohne die Abwrackprämie gelten soll oder nicht, den Haftungsmaßstab festlegen und eventuelle Widerrufs- oder Rücktrittsrechte niederlegen. Denn wenn bei 600.000,00 Kaufverträgen nur 10 Prozent notleiden, dann sind das immerhin 60.000 Verträge, bei denen die Kalkulation nicht mehr stimmt.
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