Das FamFG hat vieles geändert; es wurden auch die so genannten sonstigen Familiensachen gem § 266 FamFG eingeführt, wobei ich den Eindruck habe, dass der Umfang des § 266,I,Nr.3 FamFG noch nicht hinreichend umrissen worden ist. Jedenfalls haben wir eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht erhoben, die nunmehr an das Familiengericht abgegeben wurde, da es sich bei den Parteien um in Scheidung lebende Ehegatten handelt.
Das hat schon Auswirkungen. Kläger und Beklagter heißen nun Antragsteller und Antragsgegner, das Gericht entscheidet durch Beschluss und nicht mehr durch Urteil.
Gem §§ 112,Nr.3, 114 I FamFG müssen sich die Beteiligten nunmehr durch einen Anwalt vertreten lassen, da es sich um eine sog. Familienstreitsache handelt. In einer üblichen Räumungsklage vor dem Amtsgericht herrscht hingegen kein Anwaltszwang, § 78 ZPO .
Wir hatten in der Klage zwar auf den § 266 FamFG hingewiesen, hielten jedoch das Amtsgericht für sachnäher, da zwar ein zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung besteht, die Rechtsfragen mit dem Familienrecht hingegen keine Berührungspunkte aufwerfen.
Wir werden sehr genau beobachten, wie das Institut der sonstigen Familiensachen in Zukunft gehandhabt werden wird.
Handelt es sich bei dem zu räumenden Raum um die (ehemalige) Ehewohnung?
AntwortenLöschenNein, nicht um die Ehewohnung, aber um eine vom Ehemann im Hause der Ehefrau (Mehrfamilienhaus) in Beschlag genommene Wohnung.
AntwortenLöschenalso ein Herausgabeanspruch nach § 985
AntwortenLöschen= sonstige FamSache (Musielak/Borth § 266 RN 11
@ Fred
AntwortenLöschenGroßes Familiengericht hin oder her, manche Streitigkeiten sind meiner Ansicht nach besser vor dem Zivilrichter aufgehoben, wenn nämlich der Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung rein zeitlich begründet ist. Da wird es noch manche Fehlentscheidung bei den Gerichten geben und der § 266 FamFG muss sich noch in der Anwaltschaft herumsprechen.
Ich werde in den Fällen, in denen ich keine Zuständigkeit des Familiengerichts sehe, auch weiterhin vor dem Zivilrichter Klage erheben, da ich nicht ausschließen kann, dass sich regionale Gepflogenheiten bilden werden, wonach das bloße band der Ehe bei manchen Gerichten für § 266 FamFG als ausreichend angesehen wird, während andere Gerichte auch einen weiter gehenden familienrechtlichen Bezug für erforderlich ansehen.