Herr Kollege Kaßling aus München berichtet in seinem Fokus Familienrecht über eine Entscheidung des OLG Koblenz. Danach kann ein Gericht dem Unterhaltsberechtigten die Unterlagen des Unterhaltspflichtigen zugänglich machen, die dieser anlässlich seines PKH-/VKH-Antrags bei Gericht eingereicht hat, wenn eine Verpflichtung zur Auskuftserteilung besteht.
Soweit, so gut. Leider werden die so erlangten Auskünfte in den überwiegenden Fällen nur eines bestätigen, dass nämlich mangels Leistungsfähigkeit kein oder kaum Unterhalt geschuldet wird.
Aber wie ich zu sagen pflege: Mit einem klaren "JA" oder "NEIN" kann ich arbeiten, mit einem "VIELLEICHT" darf man sich nicht zufrieden geben.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen