Ein Rentenversorgungsträger stellt den Fehler fest und legt Beschwerde ein.
Das OLG leitet die Beschwerde an die erstinstanzlichen Bevollmächtigten zu und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Anwalt bestellt sich für die II. Instanz und beantragt Verfahrenskostenhilfe.
Das OLG weist den VKH-Antrag zurück, weil keine Erfolgsaussicht bestehe, eine wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten aus eigener Tasche bezahlen müsste, von der Einschaltung eines Anwalts und der Rechtsverfolgung absehen würde und es sich sowieso um ein Amtsermittlungsverfahren handle PUNKT
Auch wenn der Anwalt feststellt, dass die Beschwerde begründet ist und dies in der Stellungnahme nur mitteilen würde, wären die fiskalischen Aspekte nur eine Seite der Medaille.
- Denn die I. Instanz ist beendet, für die der Anwalt vergütet wurde.
- Eine gut organisierte Kanzlei legt für jede Instanz eine eigene Akte an, die archiviert werden und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist fachgerecht entsorgt werden muss.
- Ein sorgfältig arbeitender Anwalt wird die Beschwerde an den Mandanten weiterleiten.
- Ein sorgfältig arbeitender Anwalt wird die Sache, wenn auch nur kurz, mit seinem Mandanten erörtern.
- Ein sorgfältig arbeitender Anwalt wird die Entscheidung des OLG an seinen Mandanten weiterleiten.
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