Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe ist ja eine tolle Sache. Dafür, dass der Anwalt weniger Geld vom Staat bekommt, als er von einem solventen Mandanten verlangen könnte, muss er auch noch einiges mehr arbeiten.
Nun gibt es ja Fälle, in denen nicht ratenfreie VKH/PKH bewilligt wird, sondern nur gegen Ratenzahlung. Die Ratenzahlungen hätten den Effekt, dass irgendwann, wenn genügend Geld an die Staatskasse geflossen ist, doch noch die Differenz zu den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG von der Staatskasse überwiesen wird.
Je nach Ratenhöhe sind die Mandanten damit aber ganz und gar nicht einverstanden und beauftragen den Anwalt, sich für sie so ins Zeug zu legen, dass dieser für noch mehr unbezahlte Arbeit am Ende weniger Geld erhält. Eigentlich ist das eine perfide Konstellation, oder?
Stimmt. Absurd. Gleichwohl: Schon bei der PKH-Bewilligung muss sich der Anwalt dafür in Zeug legen, dass er dann lediglich die kümmerlichen §-49-Gebühren anstatt die Regelgebühren erhält. Bei einem Zivilprozess mit Vergleich bei einem Wert von € 70.000,- sind dies immerhin einmal netto € 4.020,- oder (PKH) € 1.388,50. Der Anwalt kämpft dafür, dass er nur 34 % der gesetzlichen Vergütung erhält.....
AntwortenLöschen34 % sind doch mehr als 0...
AntwortenLöschen;-)