Man glaubt es kaum, aber mit Schreiben kann man Geld verdienen, sogar mit derartig profanen Dingen wie diesem Blog.
Einer meiner frühen Beiträge wurde für ein niedersächsisches Schulbuch ausgewählt. Dafür bekam ich von der VG Wort jahrelang gegen Weihnachten einen Scheck über je 10,00 EUR (+/-). Das war mein allererstes Autorenhonorar.
Aufgrund eines anderen Blogbeitrages hatte ich unzählige Mandate gegenüber einem Teleshoppingunternehmen, das brachte pro Auftrag etwa einen Umsatz von 50,00 EUR.
Den Vogel (!) schoss aber ein kurzer, nur wenige Zeilen umfassender Beitrag ab, in dessen Überschrift ich vor Drückerkolonnen im Auftrag einer bestimmten Firma gewarnt hatte.
Die Kundin hatte nämlich einem vermeintlichem Briefträger die Türe geöffnet und sich stattdessen einem Zeitschriftenwerber gegenüber gesehen. Um diesen Kerl loszuwerden schloss sie eben ein Zeitschriften-Abo ab und übergab mir die Angelegenheit. Der Widerspruch war fix formuliert, aber eine Recherche nach der Vertriebsfirma, deren Name auf dem Bestellformular angegeben war, ergab, dass wohl des öfteren mit ähnlichen Methoden Einlass bei Kunden gefunden worden war.
Also habe ich den Vorgang hier veröffentlicht und die Sache für erledigt gehalten.
Ein Jahr später wurde ich zunächst außergerichtlich abgemahnt. Mein Angebot um des lieben Friedens willen, den Beitrag zu löschen, wenn im Gegenzug auf Kostenerstattung verzichtet würde, wurde abgelehnt. Immerhin wurde hierfür ein Streitwert von 10.000,00 EUR angenommen.
Also wurde ich auf Unterlassung verklagt. Da ich für eine Tatsache den Beweis nicht erbringen konnte, die von der Gegenseite bestritten worden war, obwohl sie deren Wahrheitsgehalt ohne großen Aufwand durch Blick in die eigenen Unterlagen hätte feststellen können (§ 138 ZPO!), hat mich das Landgericht antragsgemäß verurteilt.
Der Mensch denkt (so ein Mist, teurer Spaß) und Gott lenkt. Denn genau am Tage des Berufungsablaufes tauchte das Bestellformular in einem Stapel unsortierter Steuerunterlagen der ehemaligen Kundin der Klägerin wieder auf, die mich zum Glück umgehend informierte.
Nun konnte ich anhand dieses Dokuments beweisen, dass der ungebetene Gast "im Auftrag" der (...) unterwegs war. Flugs legte ich Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, das Fax an das Oberlandesgericht ging am letzten Tag der Berufungsfrist um 23:39 bei Gericht ein.
Die sorgfältig ausgearbeitete Berufungsbegründung wurde weit vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nachgereicht.
Gestern fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Klägerin die Rücknahme der Klage empfohlen wurde. Termin zur Verkündung einer Entscheidung war gestern, 18.03.2013 16:00 Uhr.
Wer die Gerichte kennt, der weiß, dass nach 15:00 Uhr selten jemand zu erreichen ist, so dass ich mir den Anruf bei der Geschäftsstelle für heute morgen aufgespart hatte.
Auf meine Berufung hin war das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Die Kosten wurden der Klägerin auferlegt.
Und da ich als Anwalt in eigener Sache die gesetzlichen Gebühren abrechnen kann, komme ich auf ein Autorenhonorar für einen Kurzbeitrag von 2.500 EUR.
Und "nein", Nachtreten ist nicht meine Sache. Den Namen der Vertriebsfirma werde ich nicht nennen.
Wie war das nochmal mit dem Anwalt, der sich selbst verteidigt?
AntwortenLöschen... Aber in diesem Fall scheint es ja gut gegangen zu sein ;-)
Und wenn der Zettel aka Bestellformular nicht aufgetaucht wäre? Hätte dann das Abodrückerunternehmen einen Sieg verzeichnet und sich damit gebrüstet?
AntwortenLöschenMesser Schneide, oder?
#k.
Übrigens kann man bei der VG-Wort auch Blog-Beiträge ab 1800 Zeichen Länge anmelden und bekommt dafür eine Vergütung, sofern sie genügend oft angeguckt wurden.
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