Dienstag, April 03, 2007

Lehrstück zum anwaltlichen Berufsrecht § 12 BORA

In einer Ehescheidungssache kommt es bei der Klärung des Versicherungskontos meines Mandanten zwecks Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Verzögerungen. Das Gericht droht die Akte zu schließen. Mein Mandant reagiert auf Schreiben nicht, hinzu treten Missverständnisse.

Gestern ruft mich die Kollegin, die die Ehefrau vertritt an, erkundigt sich nach den Gründen, warum die Sache nicht voran kommt. Ich teile offen mit, dass mir die derzeitige Telefonnummer meines Mandanten nicht bekannt sei.

Wenig später klingelt erneut das Telefon. Die Anwältin hat sich bei ihrer Mandantin schlau gemacht und gibt mir die Telefonnummer meines Mandanten bekannt.

Ich erreiche ihn, er erscheint noch am selben Tag. Wir verfassen gemeinsam ein Schreiben an die Rentenversicherung zur Klärung des Rentenkontos. Und wir sind hoffnungsfroh, dass noch diesen Sommer der Scheidungstermin stattfinden kann.

§ 12 BORA lautet eben

§ 12 Umgehung des Gegenanwalts
(1 ) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Der Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.

Und daran haben wir uns gehalten.

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