Mußte im Fall Görgülü nicht nur das Bundesverfassungsgericht, der EuGH und zuletzt sogar die Staatsanwaltschaft bemüht werden, um dem Vater einen Umgang mit seinem Kind zu ermöglichen, findet sich in der FamRZ 2007, 1182 vom 15. Juli 2007 folgende Entscheidung:
Az.: 8 WF 102/06
Eine Jugendamtsurkunde, in der ein Unterhalt beziffert ist und die den Zusatz enthält "abzüglich des nach § 1612b V anrechenbaren Kindergeldes" ohne dass ein diesbezüglicher Betrag genannt wird, ist nicht vollstreckungsfähig. Eine solche Urkunde kann auch nicht die Wirkung der Erledigung der Hauptsache haben.
Die Anmerkung der Redaktion weist auf den einfachen Substraktionsvorgang zweier sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebender Beträge hin.
Wie stehen die hohen Richter in Naumburg denn bitte zu den dynamischen Jugendamtsurkunden, in denen ein Prozentbetrag der Regelbetragsverordnung tituliert ist ?
Wahrscheinlich langweilen sich die Familienrichter im Bereich des OLG Naumburg und es soll eine Beschäftigungsinitiative gestartet werden, damit wegen Kleinstbeträgen Abänderungsverfahren durchgeführt werden können und müssen.
Bitte nicht schlagen, war nur sarkastisch gemeint.
Die Änderung (u.a.) des § 1612b BGB stünde längst im Gesetzblatt, wenn sich Ihre Partei nicht aus ideologischen Gründen der Reform des Unterhaltsrechts widersetzen würde.
AntwortenLöschenDie Reform war unterschriftsreif, bis das Bundesverfassungsgericht die Befristung des Unterhaltsanspruches der nichtehelichen Mutter gekippt hat.
AntwortenLöschenHierdurch wurde eine Neujustierung der Reform erforderlich. Nicht wegen der ideologischen Vorbehalte der CDU.