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Donnerstag, Mai 06, 2010

Die Tücke mit den Textbausteinen

Ich beantrage Akteneinsicht und bekomme Akteneinsicht.

Das Anschreiben der Bußgeldbehörde beginnt so:

Sehr geehrte Damen und Herren,

beiliegend erhalten Sie die erbetenen Akten für drei Tage zur Einsicht.
...
Es folgt die übliche Zahlungsaufforderung.

Gerade will ich die Akte kopieren lassen, da fällt mein Blick auf den Schluß des Schreibens:

Die beigefügte Aktenkopie ist zum Verbleib und muss nicht wieder zurückgesandt werden.
Typisch Staat. Da gibt es einmal eine begrüßenswerte Serviceleistung und dann geht sie unter, weil die Textbausteine nicht angepasst werden.

Freitag, Oktober 16, 2009

Passt nicht

Meine Mandantschaft kam (ohne Einkauswagen und fern jeder Rolltreppe) vor einem Supermarkt zu Fall, weil eine Bodenplatte zu hoch stand.
Jetzt lehnt die Haftpflichtversicherung die Ansprüche ab, weil...

"An dem Einkaufswagen konnten keine Auffälligkeiten, insbesondere Defekte festgestellt werden. Die Einkaufswagen unserer VN sind mit einer speziell für das Mitführen auf Rollsteigen geeigneten Rollenausstattung ausgerüstet. Hierbei bestehen die Radscheiben aus einer nicht drehbaren Auflagefläche und zwei größeren Radscheiben, die bewirken, dass der Einkaufswagen auf der Rollsteige von alleine nicht in Bewegung geraten kann, am Ende der Rollsteige jedoch ohne Weiteres wieder von der Rollsteige gedrückt wird."
Ob wir den selben Vorfall meinen?

Freitag, Juli 11, 2008

Duschen macht schlau

In der Stadt, in der ich lebe, gibt es einen besonderen Service für ausländische Mitbürger. Das Ausländeramt teilt es nämlich mit, wenn das Gültigkeitsdatum der Reisedokumente abläuft. So auch im Falle meiner Gattin.

Sehr geehrte Frau M.,

nach unseren Unterlagen läuft ihr Reisepass am 16. Juli 2008 ab.
Bitte setzen Sie sich mit der für Sie zuständigen diplomatischen Vertretung ihres Heimatlandes in Verbindung.
....

Natürlich soll man für so eine Nachricht dankbar sein, doch ausgerechnet dann, wenn konkrete Urlaubspläne geschmiedet werden und einfach keine Zeit da ist, mal eben nach Berlin zu jetten, um den Pass zu erneuern. Jedenfalls stieß die Benachrichtigung nicht auf ungeteilte Begeisterung. Bis....

...ich eines schönen Morgens außer von zahlreichen Wasserstrahlen auch vom Strahl der Erleuchtung getroffen wurde.
"Wäre es nicht fahrlässig, nur auf eine amtliche Nachricht hin einen Tag Urlaub zu opfern und Reisekosten aufzuwenden, nur um in Berlin der Botschaft einen Besuch abzustatten ?", sagte eine innere Stimme zu mir, und weiter: "schau wenigstens in den Pass und überzeuge Dich selbst, dass ein Mensch eben tun muss, was ein Mensch tun muss (um der Bürokratie genüge zu tun) !"

Noch triefend trieb es mich zum Dokumentenschrank. Zielsicher entnahm ich ihm den Reisepass meiner Gattin, schlug ihn auf, mein Herz begann zu klopfen, denn ich las:

"expiry date xx.yy.2010"

Der Urlaub kann kommen.

Dienstag, Juni 17, 2008

Wenn ich das lese:


dann hilft nur noch eines....

Die Gesellschaft zur Rettung von dem Deutschen Genetiv

(GRDG e.V. & Co KG aA) !!!

Wer gründet sie mit mir ?



Nachtrag: Jetzt stimmt's (... gedenken des Arbeiteraufstandes)

Dienstag, Januar 22, 2008

Eher nicht

Heute wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in einer Mietsache Lichtbilder in Augenschein genommen. Ob die Werbetexter der Firma, die für den Ausdruck und das Einkuvertieren der Photos zuständig war, auch an eine solche Situation gedacht hatten, wage ich zu bezweifeln.

Auf dem Kuvert stand nämlich:

Bilder von den schönsten Momenten des Lebens

Dienstag, Januar 01, 2008

Prost Neujahr

Allen meinen Lesern wünsche ich ein gutes und erfolgreiches Neues Jahr 2008 bei bester Gesundheit.

Für mich hat das Jahr gleich mit einer guten Tat begonnen. Ein Nachbar hatte Gäste, die dummerweise zur Knallerei auf der Straße die Haustüre hinter sich zugezogen hatten, gute Erziehung eben.

Leider hatte keiner einen Schlüssel für die Sicherheitsschlösser einstecken. Der Schlüsseldienst wäre teuer geworden.

Wirklich rein zufällig hatte ich noch einen Schlüssel, weil ich mich an Heiligabend um die Post kümmern sollte, den ich entgegen meiner sonstigen Gewohnheit nicht sofort nach Erledigung meiner Aufgabe in den Briefkasten geworfen hatte.

Ende gut, alles gut... bzw. ein guter Start in ein neues Jahr.

Mittwoch, November 28, 2007

Wie wäre es mit ein wenig Wissenschaft ? Verzugsschadenersatz

Ausgangspunkt soll das Urteil des BGH vom 25.10.2007 Az: III ZR 91/07 sein.

Kollege Hänsch hat u.a. bereits darüber berichtet.

Der Leitsatz lautet wie folgt:

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.


Die maßgebliche Vorschrift des § 286 BGB lautet wie folgt:

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


Hiervon ausgehend hatte ich heute interessante Diskussionen mit Kollegen über die Frage, unter welchen Umständen ein Rechtsanwalt, der bei der Beitreibung einer Forderung feststellt, dass noch gar keine Inverzugssetzung des Schuldners erfolgt ist, diesem die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für den Mandanten aufgeben kann.

Dabei sollen zwei Alternativen unterschieden werden, nämlich

1. Der Schuldner zahlt auf die verzugsbegründende Mahnung

2. Der Schuldner zahlt erst, nachdem noch ein weiteres außergerichtliches Anwaltsschreiben ergangen ist.

Zur Verdeutlichung mag folgendes Schaubild dienen:



Lösungsvorschläge

1. Da noch kein Verzugseintritt erfolgt ist, kann der Rechtsanwalt seine Gebühren nicht für den Mandanten gegen den Schuldner als Verzugsschaden geltend machen, daher wäre es auch nicht korrekt dem schuldner mit der den Verzug begründenden Mahnung die Anwaltsgebühren aufzugeben.

Jetzt wird es ein wenig komplizierter....

2. Der Schuldner zahlt erst, nachdem er durch ein anwaltliches Mahnschreiben in Zahlungsverzug gesetzt wurde und der Anwalt nach Verzugseintritt eine weitere Tätigkeit nach außen entfaltet hat. Kann der Anwalt nun dem Schuldner Gebühren in Rechnung stellen und wenn ja, welche ?

Ein Kollege meinte ja, weil schließlich nach Verzugseintritt noch eine anwaltliche zahlungsaufforderung ergangen ist, können die gesamten Gebühren geltend gemacht werden. Diesen Ansatz habe ich jedoch verneint.

Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des durch den Zahlungsverzug entstehenden Schadens verlangen. Gefordert ist also ein Kausalzusammenhang zwischen Verzug und Schaden. Fraglich ist demnach, was in dem hier zu beurteilendem Fall als Schaden zu verstehen ist. Die gängige Definition des Schadens ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße.

Durch die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Abfassung des den Verzug erst begründenden Mahnschreibens, ist zwischen Anwalt und Gläubiger bereits ein zu vergütender Anwaltsvertrag geschlossen worden. Dadurch ist das Vermögen des Gläubigers bereits gemindert, nämlich um die latent entstandene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Rechtsanwalt. Meines Erachtens darf es dabei nicht darauf ankommen, dass die anwaltliche Vergütungsforderung erst bei Beendigung des Mandats zur Zahlung fällig wird.

Eine Aufspaltung der anwaltlichen Tätigkeit in zwei unabhängig voneinander zu vergütende Angelegenheiten, nämlich Abfassung des Mahnschreibens und Durchsetzung der Forderung nach Verzugseintritt, erscheint mir als eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes; zumal der BGH ja sogar die Kündigung eines Mietverhältnisses als Zwischenetappe zur sich anschliesenden Räumungsklage, also gerichtlichen Durchsetzung des mit der Kündigung verbundenen Räumungs- und Herausgabeverlangens ansieht.

Also ist ein Vergleich anzustellen, wie sich das Vermögen des Gläubigers zum Zeitpunkt der erstmaligen Beauftragung des Anwalts zu dem Vermögen des Gläubigers im Zeitpunkt der Abfassung der weiteren anwaltlichen Zahlungsaufforderung verhält. Die durch den Verzug eingetretene Vermögensminderung könnte dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Hier spielt uns nun das anwaltliche Gebührenrecht nach dem RVG mit seiner pauschalen Betrachtungsweise einen Streich.

Macht der Anwalt nämlich bei Mandatsbeginn einen Honorarvorschuss in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gegenüber dem Gläubiger geltend und stellt (nach Verzugseintritt) dem Schuldner einen Verzugsschaden in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung, so ist dies in meinen Augen ein Fehler, da das Vermögen des Gläubigers ja schon um eben diesen Betrag vor Verzugseintritt vermindert war und somit in Wirklichkeit gar kein weiterer (Verzugs-)Schaden entstanden ist, dessen Ersatz gefordert werden könnte.

Macht der Anwalt hingegen einen Vorschuss in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr geltend, wobei er zunächst nur eine einfache Tätigkeit in Form der Abfassung eines Mahnschreibens zu Grunde legt, und beziffert anschließend bei der Abfassung der weiteren Zahlungsaufforderung seine Tätigkeit wegen des nunmehr erhöhten Arbeitsaufwandes mit einer 1,3 Geschäftsgebühr, so kann jedenfalls die Differenz, nämlich ein Betrag in Höhe einer 0,3 Gebühr aus dem Streitwert als verzugsbedingter Schaden geltend gemacht werden.

Lässt man das RVG einmal außer Betracht und legt ein Zeithonorar zu Grunde, dann ist die erneute zeitliche Beanspruchung des Anwalts und der hierdurch nach Verzugseintritt entstandene Vergütungsanspruch des Anwalts mit Sicherheit verzugsbedingt und somit ein grundsätzlich zu erstattender Schadensposten (der dann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf seine Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen wäre).

Hugh, ich habe gesprochen.

Montag, November 12, 2007

Genialer Schachzug

Eine viel beachtete Zeitungsmeldung lautete:

Raubkopier-Mafia jagt Detektiv-Hunde
Die beiden Labradore Lucky und Flo gelten als die einzigen Hunde weltweit, die Raubkopien erschnüffeln können. Mehr als zwei Millionen illegale Datenträger haben sie bereits aufgespürt. Ein malaysisches Syndikat will sich das nicht länger bieten lassen – und hat ein hohes Kopfgeld auf die Detektive ausgesetzt....

welt.de

Vorsicht Ironie

Für mich stellt sich das Ganze als genialer Schachzug dar.

1. Man präsentiere zwei vermeintliche Superschnüffelhunde, die angeblich Raubkopien entdecken können.

2. Man setze nun ganz normale Straßenhund beim Zoll ein.

3. Jedesmal, wenn ein Hund an einer Giftdosis eingeht, wird dafür eine beachtliche Lieferung von an sich völlig geruchsneutralen Raubkopien entdeckt.

4. Liebe Tierschützer, das ist nur so ein Gedankenspiel von mir.

Donnerstag, November 08, 2007

Papier bleibt Papier !

Zu DER Meldung fällt mir nur ein, was ich DA schon mal gepostet habe:

Irgendwann (in nicht allzu ferner Zukunft) müssen auch Dealer einen Beipack-Zettel beifügen. Dann ist das Vertreiben von Drogen nur eine OWi, während das Nichtvorhalten des Beipackzettels mit deutlich sichtbarem Gefahrenhinweis ein Verbrechen darstellt.

So führt sich unser Rechtswesen selbst ad absurdum.

Dienstag, November 06, 2007

Das lädt geradezu zum Tricksen ein

Das Thema Kinderbetreuung ist in aller Munde. Die Regierung anerkennt einen hohen Bedarf an Betreuungseinrichtungen und peilt eine Bedarfsdeckungsquote von 35 Prozent für alle Kinder zwischen 1 und 3 Jahren in den kommenden Jahren an.

Wer sich nun mit dem Gedanken trägt ebenfalls solch eine Einrichtung zu eröffnen, wird sich bald mit § 75 SGB VIII, früher § 75 KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz), konfrontiert sehen.

§ 75
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe


(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

Mit der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe können diese Einrichtungen öffentliche Fördermittel und Zuschüsse in Anspruch nehmen.

Während nun eine Verwandte sich mühsam um diese Anerkennung bemüht, weil ihre Krippe erst seit rund 11 Monaten geöffnet ist, werden anderen Kinderbetreuungseinrichtungen noch vor ihrer Eröffnung als freie Träger anerkannt.

Zitat aus einer e-mail:

Das SGB VIII verlangt nämlich nicht, dass der Träger der freien Jugendhilfe ausschließlich oder auch nur überwiegend auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist. Die Tätigkeit des Trägers darf sich explizit auf einen bestimmten Teilbereich der Jugendhilfe beschränken. Die Jugendarbeit ist ein Teilbereich der Jugendhilfe. Ein Schwerpunkt der Jugendarbeit ist gemäß § 11 Absatz 3 Nr. 2 SGB VIII „Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit“, da Sport in besonderer Weise geeignet ist, der Jugendarbeit Zugang zu jungen Menschen zu eröffnen.



Die (Name bekannt) besteht in der jetzigen Form seit 19** und verfügt neben ehrenamtlichen Helfern auch über hauptamtliche Mitarbeiter, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen. 19** wurde die Kindersportschule gegründet, die eine spielerische und ganzheitlich orientierte sportliche Ausbildung für Kinder zwischen 4 und 12 Jahren bietet. Ein weiteres Angebot ist die Ballschule für Kinder ab 5 Jahren. Zudem werden unter anderem Eltern/ Kind-Turnen, Bewegung und Begegnung für Eltern und Kleinkinder (9-18 Monate) sowie das Vorschulturnen angeboten. Weiterhin steht die ** in Kooperation mit den ** und gestaltet dort ein wöchentliches Sportangebot für insgesamt 80 Kinder. Weitere Angebote für Kinder ab 4 Jahren werden unter anderem in den Abteilungen Fußball, Hockey und Leichtathletik bereitgestellt.

Der Verein ist somit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß § 1 Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) tätig, da er Kinder- und Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit leistet und damit dazu beiträgt, dass junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden.

Maßgeblich für die Dauer der Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Diese wird bereits seit Jahren ausgeübt. Insoweit wird der ** eine langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zugeschrieben.


Und wenn ein Verein 100 Jahre besteht, ist das in meinen Augen noch keine Gewähr dafür, dass die gleichen Leute, die gute Sportler ausbilden auch gut auf Klein- und Kleinstkinder aufpassen können. Wer aber den steinigen Weg der Anerkennung nicht gehen will, tut gut daran, sich an so einen Verein zu hängen.

Montag, Oktober 29, 2007

VW und DB

Hat nicht gerade der europäische Gerichtshof das VW-Gesetz gekippt, mit der Begründung, dass durch eine gesetzliche Beschränkung der Stimmrechte zugunsten des Land Niedersachsen der freie Güter- und Kapitalverkehr behindert würde.

Nun kommt die SPD daher und unterstreicht ihren unternehmerischen Sachverstand (Vorsicht Ironie) mit einem Parteitagsbeschluss, wonach die Bahn zwar "privatisiert" werden soll, indem von Privatpersonen gegen die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien jede Menge Kapital eingezogen werden soll, während die Entscheidungen wie bisher mit dem Bund als Eigentümer der Holding abgestimmt werden müssen.

Europarechtlich würde ich ein derartiges Konstrukt unter zwei Ausschlusstatbeständen prüfen. Nämlich neben der unzulässigen Beschränkung des Kapital- und Güterverkehrs auch noch unter dem Aspekt einer unzulässigen staatlichen Beihilfe, wenn unter Umgehung des Staatshaushaltes Geld von Dritten bereitgestellt werden soll, welches nach aktienrechtlichen Vorschriften gar nicht zurückgezahlt werden darf.

Mittwoch, Oktober 10, 2007

Neue Aspekte bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Mahnbescheidsgebühr

Unsere Rechtsanwaltsfachangestellte hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass die Geschäftsgebühr im Vollstreckungsbescheid als unverzinsliche Nebenforderung auftaucht, während die Verfahrenskosten als festgesetzte Kosten zu verzinsen sind.

Dem Schuldner wird durch die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Mahnverfahrensgebühr in Höhe des "Minderungsbetrages" also ein zinsloses "Darlehen" verschafft.

In unserem Anwaltsprogramm werden die vorgerichtlichen Mahnkosten und sonstige Nebenforderungen automatisch in das Forderungskonto gebucht. Ebenso werden im Zuge der Erstellung des Mahnbescheidsantrages die im Mahnverfahren entstehenden Gebühren berechnet, ohne dass hier allerdings die Möglichkeit einer Anrechnung der möglicherweise bereits entstandenen Geschäftsgebühr besteht.

Um die Unrichtigkeit des FoKos zu vermeiden, müssen diese MB-Gebühr also manuell ausgebucht und die festgesetzten Kosten manuell eingebucht werden.

Der Teufel trägt nicht nur eine bestimmte Kleidermarke, er steckt auch im Detail.

Weitere Beiträge zum Thema finden sich hier, hier und hier.

Mittwoch, August 01, 2007

Strafanzeige als Literaturgattung

Wörtliches Zitat*) aus einer Strafanzeige:



Sehr geehrte Damen und Herren,

erlauben Sie mir zunächst ein Vorwort.

Ich habe selten eine Person erlebt, wie Herr/Frau XY*), die durch Rücksichtslosigkeit, Frechheit, Dreistigkeit, Verlogenheit und Menschenverachtung auffiel. Jede Tiefkühltruhe ist gegen das eiskalte Verhalten des/der XY*) eine Wärmeoase.



*) Anonymisierung durch den Verfasser des Beitrages

Donnerstag, Juli 19, 2007

Das OLG Naumburg und Familiensachen

das ist eine Verbindung, die hin und wieder Entscheidungen hervorbringt, die zum Kopfschütteln anregen.

Mußte im Fall Görgülü nicht nur das Bundesverfassungsgericht, der EuGH und zuletzt sogar die Staatsanwaltschaft bemüht werden, um dem Vater einen Umgang mit seinem Kind zu ermöglichen, findet sich in der FamRZ 2007, 1182 vom 15. Juli 2007 folgende Entscheidung:

Az.: 8 WF 102/06

Eine Jugendamtsurkunde, in der ein Unterhalt beziffert ist und die den Zusatz enthält "abzüglich des nach § 1612b V anrechenbaren Kindergeldes" ohne dass ein diesbezüglicher Betrag genannt wird, ist nicht vollstreckungsfähig. Eine solche Urkunde kann auch nicht die Wirkung der Erledigung der Hauptsache haben.


Die Anmerkung der Redaktion weist auf den einfachen Substraktionsvorgang zweier sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebender Beträge hin.

Wie stehen die hohen Richter in Naumburg denn bitte zu den dynamischen Jugendamtsurkunden, in denen ein Prozentbetrag der Regelbetragsverordnung tituliert ist ?

Wahrscheinlich langweilen sich die Familienrichter im Bereich des OLG Naumburg und es soll eine Beschäftigungsinitiative gestartet werden, damit wegen Kleinstbeträgen Abänderungsverfahren durchgeführt werden können und müssen.

Bitte nicht schlagen, war nur sarkastisch gemeint.

Freitag, Juni 22, 2007

Wie vermeide ich

das Wortungetüm öffentlich-rechtlicher Rundfunk ?

Lange habe ich darüber gegrübelt. Meine Lösung lautet: GEZ-Funk ! (c) 2007 RA Munzinger