Ausgangspunkt soll das Urteil des
BGH vom 25.10.2007 Az: III ZR 91/07 sein.
Kollege Hänsch hat
u.a. bereits darüber berichtet.
Der Leitsatz lautet wie folgt:
Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.
Die maßgebliche Vorschrift des
§ 286 BGB lautet wie folgt:
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Hiervon ausgehend hatte ich heute interessante Diskussionen mit Kollegen über die Frage, unter welchen Umständen ein Rechtsanwalt, der bei der Beitreibung einer Forderung feststellt, dass noch gar keine Inverzugssetzung des Schuldners erfolgt ist, diesem die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für den Mandanten aufgeben kann.
Dabei sollen zwei Alternativen unterschieden werden, nämlich
1. Der Schuldner zahlt auf die verzugsbegründende Mahnung
2. Der Schuldner zahlt erst, nachdem noch ein weiteres außergerichtliches Anwaltsschreiben ergangen ist.
Zur Verdeutlichung mag folgendes Schaubild dienen:

Lösungsvorschläge
1. Da noch kein Verzugseintritt erfolgt ist, kann der Rechtsanwalt seine Gebühren nicht für den Mandanten gegen den Schuldner als Verzugsschaden geltend machen, daher wäre es auch nicht korrekt dem schuldner mit der den Verzug begründenden Mahnung die Anwaltsgebühren aufzugeben.
Jetzt wird es ein wenig komplizierter....
2. Der Schuldner zahlt erst, nachdem er durch ein anwaltliches Mahnschreiben in Zahlungsverzug gesetzt wurde und der Anwalt nach Verzugseintritt eine weitere Tätigkeit nach außen entfaltet hat. Kann der Anwalt nun dem Schuldner Gebühren in Rechnung stellen und wenn ja, welche ?
Ein Kollege meinte ja, weil schließlich nach Verzugseintritt noch eine anwaltliche zahlungsaufforderung ergangen ist, können die gesamten Gebühren geltend gemacht werden. Diesen Ansatz habe ich jedoch verneint.
Nach
§ 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des durch den Zahlungsverzug entstehenden Schadens verlangen. Gefordert ist also ein Kausalzusammenhang zwischen Verzug und Schaden. Fraglich ist demnach, was in dem hier zu beurteilendem Fall als Schaden zu verstehen ist. Die gängige Definition des Schadens ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße.
Durch die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Abfassung des den Verzug erst begründenden Mahnschreibens, ist zwischen Anwalt und Gläubiger bereits ein zu vergütender Anwaltsvertrag geschlossen worden. Dadurch ist das Vermögen des Gläubigers bereits gemindert, nämlich um die latent entstandene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Rechtsanwalt. Meines Erachtens darf es dabei nicht darauf ankommen, dass die anwaltliche Vergütungsforderung erst bei Beendigung des Mandats zur Zahlung fällig wird.
Eine Aufspaltung der anwaltlichen Tätigkeit in zwei unabhängig voneinander zu vergütende Angelegenheiten, nämlich Abfassung des Mahnschreibens und Durchsetzung der Forderung nach Verzugseintritt, erscheint mir als eine willkürliche Aufteilung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes; zumal der
BGH ja sogar die Kündigung eines Mietverhältnisses als Zwischenetappe zur sich anschliesenden Räumungsklage, also gerichtlichen Durchsetzung des mit der Kündigung verbundenen Räumungs- und Herausgabeverlangens ansieht.
Also ist ein Vergleich anzustellen, wie sich das Vermögen des Gläubigers zum Zeitpunkt der erstmaligen Beauftragung des Anwalts zu dem Vermögen des Gläubigers im Zeitpunkt der Abfassung der weiteren anwaltlichen Zahlungsaufforderung verhält. Die durch den Verzug eingetretene Vermögensminderung könnte dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Hier spielt uns nun das anwaltliche Gebührenrecht nach dem RVG mit seiner pauschalen Betrachtungsweise einen Streich.
Macht der Anwalt nämlich bei Mandatsbeginn einen Honorarvorschuss in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gegenüber dem Gläubiger geltend und stellt (nach Verzugseintritt) dem Schuldner einen Verzugsschaden in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung, so ist dies in meinen Augen ein Fehler, da das Vermögen des Gläubigers ja schon um eben diesen Betrag vor Verzugseintritt vermindert war und somit in Wirklichkeit gar kein weiterer (Verzugs-)Schaden entstanden ist, dessen Ersatz gefordert werden könnte.
Macht der Anwalt hingegen einen Vorschuss in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr geltend, wobei er zunächst nur eine einfache Tätigkeit in Form der Abfassung eines Mahnschreibens zu Grunde legt, und beziffert anschließend bei der Abfassung der weiteren Zahlungsaufforderung seine Tätigkeit wegen des nunmehr erhöhten Arbeitsaufwandes mit einer 1,3 Geschäftsgebühr, so kann jedenfalls die Differenz, nämlich ein Betrag in Höhe einer 0,3 Gebühr aus dem Streitwert als verzugsbedingter Schaden geltend gemacht werden.
Lässt man das RVG einmal außer Betracht und legt ein Zeithonorar zu Grunde, dann ist die erneute zeitliche Beanspruchung des Anwalts und der hierdurch nach Verzugseintritt entstandene Vergütungsanspruch des Anwalts mit Sicherheit verzugsbedingt und somit ein grundsätzlich zu erstattender Schadensposten
(der dann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf seine Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen wäre).Hugh, ich habe gesprochen.