Wer sich nun mit dem Gedanken trägt ebenfalls solch eine Einrichtung zu eröffnen, wird sich bald mit § 75 SGB VIII, früher § 75 KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz), konfrontiert sehen.
§ 75
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Mit der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe können diese Einrichtungen öffentliche Fördermittel und Zuschüsse in Anspruch nehmen.
Während nun eine Verwandte sich mühsam um diese Anerkennung bemüht, weil ihre Krippe erst seit rund 11 Monaten geöffnet ist, werden anderen Kinderbetreuungseinrichtungen noch vor ihrer Eröffnung als freie Träger anerkannt.
Zitat aus einer e-mail:
Das SGB VIII verlangt nämlich nicht, dass der Träger der freien Jugendhilfe ausschließlich oder auch nur überwiegend auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist. Die Tätigkeit des Trägers darf sich explizit auf einen bestimmten Teilbereich der Jugendhilfe beschränken. Die Jugendarbeit ist ein Teilbereich der Jugendhilfe. Ein Schwerpunkt der Jugendarbeit ist gemäß § 11 Absatz 3 Nr. 2 SGB VIII „Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit“, da Sport in besonderer Weise geeignet ist, der Jugendarbeit Zugang zu jungen Menschen zu eröffnen.
Die (Name bekannt) besteht in der jetzigen Form seit 19** und verfügt neben ehrenamtlichen Helfern auch über hauptamtliche Mitarbeiter, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine entsprechende fachliche Ausbildung besitzen. 19** wurde die Kindersportschule gegründet, die eine spielerische und ganzheitlich orientierte sportliche Ausbildung für Kinder zwischen 4 und 12 Jahren bietet. Ein weiteres Angebot ist die Ballschule für Kinder ab 5 Jahren. Zudem werden unter anderem Eltern/ Kind-Turnen, Bewegung und Begegnung für Eltern und Kleinkinder (9-18 Monate) sowie das Vorschulturnen angeboten. Weiterhin steht die ** in Kooperation mit den ** und gestaltet dort ein wöchentliches Sportangebot für insgesamt 80 Kinder. Weitere Angebote für Kinder ab 4 Jahren werden unter anderem in den Abteilungen Fußball, Hockey und Leichtathletik bereitgestellt.
Der Verein ist somit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß § 1 Sozialgesetzbuch 8. Buch (SGB VIII) tätig, da er Kinder- und Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit leistet und damit dazu beiträgt, dass junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden.
Maßgeblich für die Dauer der Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Diese wird bereits seit Jahren ausgeübt. Insoweit wird der ** eine langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zugeschrieben.
Und wenn ein Verein 100 Jahre besteht, ist das in meinen Augen noch keine Gewähr dafür, dass die gleichen Leute, die gute Sportler ausbilden auch gut auf Klein- und Kleinstkinder aufpassen können. Wer aber den steinigen Weg der Anerkennung nicht gehen will, tut gut daran, sich an so einen Verein zu hängen.
Ein Verein, der auch Aktivitäten für Kinder anbietet und deshalb auch Trainer bzw. Betreuer hat, die mit Kindern umgehen können, ist sicher nicht die allerschlechteste Wahl, wenn es um die Kinderbetreuung geht, mal ganz abgesehen davon, daß andere Einrichtungen den Sport gerne vernachlässigen.
AntwortenLöschenOb die Kinder-Trainer aber schon 100 Jahre aktiv ihre Tätigkeit ausüben, sollte man doch vor Ort überprüfen.