Aus einem Hinweisbeschluss eines Amtsgerichts:
(Mit der Klage werden neben der Hauptforderung auch vorgerichliche Anwaltsgebühren als Verzugsschaden geltend gemacht)
Stellte sich die Sachlage aber so dar, dass der Geschädigte nicht unzweifelhaft erwarten kann, dass der Schuldner sofort und ohne Wenn und Aber zahlen werde, so ist (schadenersatzrechtlich) auch kein Grund ersichtlich, warum ein getrennter vorgerichtlicher Auftrag und dann ein Prozessauftrag erteilt werden muss. Vielmehr ist der Geschädigte aus seiner Schadensminderungspflicht heraus gehalten, das sogleich zu tun, was er sowieso machen werde, nämlich dem Anwalt Prozessauftrag zu erteilen. In diesem Fall sind dann aber die vorbereitenden Maßnahmen bereits Teil des Prozessauftrages, so dass eine gesonderte Gebühr gem. VVRVG 2300 gar nicht anfällt, folglich fällt eine nicht anzurechnende Anwaltsgebühr gar nicht an.
Wie bleibe ich höflich und sachlich ?
Derartige Ansichten werden in der Tat vertreten, sind m.E. im Ergebnis allerdings falsch:
AntwortenLöschenEin vorgerichtliches Schreiben löst die Gebühr nach 2300 VV RVG aus - völlig unabhängig davon, ob auch schon (für den Fall der Fälle) Prozessauftrag vorliegt. Die Behauptung; dass derartige Schreiben „bereits Teil des Prozessauftrages" sind, ist schlichter Unfug.
Die Auffassung des Gerichts läuft im Ergebnis darauf hinaus, Gegner gar nicht mehr vorgerichtlich zu kontaktieren, sondern gleich zu verklagen, um sich nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht einzufangen.
In dem Rechtsstreit...
AntwortenLöschen... wird unter Bezugnahme auf den verspäteten Aprilscherz des Amtsgerichts vom $Datum (Ich habe sehr gelacht) um Übersendung des richtigen Hinweisbeschlusses gebeten.
Vielleicht hat der Richter ja auch Humor.
AntwortenLöschenWerden Sie sonst immer gleich unhöflich und/oder unsachlich, wenn Sie mit Rechtsauffassungen konfrontiert werden, die Sie für falsch halten?
AntwortenLöschenIch würde lieber zwischen vertretbar und abwegig differenzieren wollen.
AntwortenLöschenEine vertretbare Auffassung kann ich akzeptieren, auch wenn ich Sie für falsch halte.
Wenn mir aber ein Amtsgerichtsdirektor einen dreiseitigen Hinweisbeschluss schickt, über den ich nur den Kopf schütteln kann, stellt sich mir schon die im Titel formulierte Frage.
So, jetzt ist es einen Monat her, jetzt muss ich mal fragen: Konnte das Gericht noch dazu gebracht werden, das Licht zu sehen?
AntwortenLöschenDie paranoide Angst der Richter und Rechtspfleger, Anwälte könnten Geld verdienen, ärgert mich jeden Tag aufs Neue. Hätten sie sich doch selbst dem Wettbewerb ausgesetzt, statt auf - tatsächlich gar nicht schlecht bezahlten - bombensicheren Posten zu sitzen und sich nun über die Ungerechtigkeit der Welt zu beschweren. Wie war das bei Douglas Adams: "Seht mich an, ein Gehirn von der Größe eines Planeten, und was verlangt man von mir?"
Kostenrecht, Herr Vorsitzender.
Kostenrecht.
@ Christian
AntwortenLöschenDanke der Nachfrage, ich habe zu diesem Hinweisbeschluss entsprechend (höflich und sachlich) Stellung genommen. Wahrscheinlich ergeht bis Ende der nächsten Woche VU, weil der Gegner noch keine Verteidigungsbereitschaft signalisiert hat. Ich werde berichten.
Fortsetzung folgt hier
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