Heute hat es mich vor ein Arbeitsgericht verschlagen, was gar nicht so selten vorkommt. Dabei konnte ich die letzten Klimmzüge in der vorgehend terminierten Güteverhandlung live und in Farbe miterleben.
Die Richterin kehrte von ihrem Dienstzimmer mit der Hiobsbotschaft für den Kläger zurück, dass eine tarifvertragliche Ausschlussfrist anzuwenden sei, wonach die (wohl vierstellige) Klageforderung bis auf 61 C€nt verfallen wäre.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erklärte darauf ungerührt Klagrücknahme und hinsichtlich der Restsumme Vergleichsbereitschaft.
Gesagt, getan, es wurde ein Vergleich über 0,61 € protokolliert, vorgespielt und allseits genehmigt. (Alleine hierfür beträgt die Einigungsgebühr 2.500 C€nt!)
Da die Türe nicht ganz geschlossen war, konnte man noch im Sitzungssaal eine lautstark geführte Diskussion auf dem Flur wahrnehmen, bei der es wohl darum ging, wer denn den einschlägigen Tarifvertrag im Blick hätte haben müssen.
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Donnerstag, Juni 16, 2011
Freitag, September 24, 2010
Hinkender Geschäftsführeranstellungsvertrag
Heute scheint bei mir der Tag der sonderbaren Konstruktionen zu sein.
Ein Mandant bittet uns vorab telefonisch Lohnansprüche einzuklagen. Heute legt er die Unterlagen vor.
Nämlich einen Anstellungsvertrag als GmbH-Geschäftsführer. Dieser steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Förderung durch die Arbeitsagentur. Als diese versagt wird, schließt der Mandant einen rückwirkenden Aufhebungsvertrag.
Wie war das noch mit den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses? Der Mandant hat Leistungen erbracht, die GmbH gesetzlich vertreten und soll nun nach Auffassung der Gesellschafter/Hintermänner der GmbH rückwirkend seine Vergütungsansprüche verwirkt haben.
Die Bestellung als GmbH-Geschäftsführer kann ohnehin nicht ex tunc , sondern erst ab Eintragung der Abberufung im Handelsregister ex nunc beendet werden.
Jetzt frage ich mich, ob es daran liegt, dass weder Mietrecht noch Arbeitsrecht oder Gesellschaftsrecht zu meinem täglich Brot gehören, dass ich aus dem Kopfschütteln nicht herauskomme, derartige Konstellationen also an der Tagesordnung sind, oder ob einem Gesetz der Serie folgend, sich die Exoten heute bei mir eingefunden haben.
Ein Mandant bittet uns vorab telefonisch Lohnansprüche einzuklagen. Heute legt er die Unterlagen vor.
Nämlich einen Anstellungsvertrag als GmbH-Geschäftsführer. Dieser steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Förderung durch die Arbeitsagentur. Als diese versagt wird, schließt der Mandant einen rückwirkenden Aufhebungsvertrag.
Wie war das noch mit den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses? Der Mandant hat Leistungen erbracht, die GmbH gesetzlich vertreten und soll nun nach Auffassung der Gesellschafter/Hintermänner der GmbH rückwirkend seine Vergütungsansprüche verwirkt haben.
Die Bestellung als GmbH-Geschäftsführer kann ohnehin nicht ex tunc , sondern erst ab Eintragung der Abberufung im Handelsregister ex nunc beendet werden.
Jetzt frage ich mich, ob es daran liegt, dass weder Mietrecht noch Arbeitsrecht oder Gesellschaftsrecht zu meinem täglich Brot gehören, dass ich aus dem Kopfschütteln nicht herauskomme, derartige Konstellationen also an der Tagesordnung sind, oder ob einem Gesetz der Serie folgend, sich die Exoten heute bei mir eingefunden haben.
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