Nachdem gerade beim Ausfertigen eines Schriftsatzes so ziemlich Alles schief gegangen ist, was schief gehen konnte, stellte sich mir die Frage, ob bzw. warum gegen Murphys Law noch niemand angegangen ist.
Im Wege einer Verfassungsbeschwerde kann jedermann innerhalb eines Jahres die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes geltend machen, sofern das Gesetz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes Geltung erlangt hätte. Würde es sich hingegen um ein so genanntes vorkonstitutionelles Gesetz handeln, könnte dessen Verfassungswidrigkeit durch jeden Richter inzidenter geprüft und festgestellt werden. Schließlich bestünde auch die Möglichkeit einer so genannten Richtervorlage.
Laut Wikipedia wurde Murphys Law erstmals im Jahre 1949 formuliert; die Frage der zeitlichen Geltung wäre also durchaus von streiterheblicher Relevanz.
Andererseits ist jede juristische Raffinesse gegen Naturgesetzmäßigkeiten machtlos. Darin wiederum liegt der Reiz des Menschseins. Denn nur Maschinen können exakt und präzise ein Ergebnis vielfach erneut bewerkstelligen, während der Mensch fehlbar ist. Jedenfalls bis ein technischer Defekt auftritt, der zur Behebung wiederum menschlichen Intellekt erforderlich macht...
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Montag, April 18, 2011
Freitag, März 18, 2011
Premiere
Livebericht aus der Kanzlei:
Soeben versendet das für derartige Aufgaben nicht gerüstete Telefaxgerät den letzten Anlagenabschnitt mit ca. 30 Seiten an das Bundesverfassungsgericht. Der 11-seitigen Verfassungsbeschwerde waren Anlagen mit einem Gesamtumfang von ca. 110 Seiten beizufügen.
Den technischen Mangel haben wir dadurch auszugleichen versucht, indem wir die Sendung portionsweise versendet haben, jeweils mit einem klarstellenden Deckblatt, welchem Verfahren die Portion zuzurechnen ist.
Ein Anruf bei der Geschäftsstelle des Gerichts ergab nämlich, dass es zur Fristwahrung nicht ausreichend sei, lediglich den Beschwerdeschriftsatz innerhalb der einmonatigen Frist per Telefax zu versenden.
"Nach § 93 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats zu erheben und zu begründen. Soweit sich die Begründung auf Anlagen bezieht, müssen die Anlagen auch innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen sein", so die Begründung der Geschäftsstelle. Auf meinen Hinweis, dass das auf Empfängerseite ja nur mit einem entsprechend leistungsstarken Faxgerät ginge, meinte die Dame, "och ja, wir sind hier einigen Kummer gewohnt."
Ob die "größte Verfassungsbeschwerde" aller Zeiten gegen die Vorratsdatenspeicherung auch per Telefax eingelegt wurde, habe ich allerdings nicht gefragt.
Ich gebe es ganz offen zu. Es ist für mich das allererste Mal, dass ich das Bundesverfassungsgericht anrufe.
Soeben versendet das für derartige Aufgaben nicht gerüstete Telefaxgerät den letzten Anlagenabschnitt mit ca. 30 Seiten an das Bundesverfassungsgericht. Der 11-seitigen Verfassungsbeschwerde waren Anlagen mit einem Gesamtumfang von ca. 110 Seiten beizufügen.
Den technischen Mangel haben wir dadurch auszugleichen versucht, indem wir die Sendung portionsweise versendet haben, jeweils mit einem klarstellenden Deckblatt, welchem Verfahren die Portion zuzurechnen ist.
Ein Anruf bei der Geschäftsstelle des Gerichts ergab nämlich, dass es zur Fristwahrung nicht ausreichend sei, lediglich den Beschwerdeschriftsatz innerhalb der einmonatigen Frist per Telefax zu versenden.
"Nach § 93 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats zu erheben und zu begründen. Soweit sich die Begründung auf Anlagen bezieht, müssen die Anlagen auch innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen sein", so die Begründung der Geschäftsstelle. Auf meinen Hinweis, dass das auf Empfängerseite ja nur mit einem entsprechend leistungsstarken Faxgerät ginge, meinte die Dame, "och ja, wir sind hier einigen Kummer gewohnt."
Ob die "größte Verfassungsbeschwerde" aller Zeiten gegen die Vorratsdatenspeicherung auch per Telefax eingelegt wurde, habe ich allerdings nicht gefragt.
Ich gebe es ganz offen zu. Es ist für mich das allererste Mal, dass ich das Bundesverfassungsgericht anrufe.
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