Freitag, März 09, 2012

Weniger Geld für mehr unbezahlte Arbeit - wieder ein Beispiel, warum Anwälte so gerne auf VKH-/PKH-Basis tätig werden

Vorab: Selbstverständlich nehme ich Mandate auf Verfahrenskostenhilfe- oder Prozesskostenhilfebasis an. Auch diese Mandanten erhalten zügig ihre Besprechungstermine, dürfen anrufen und bekommen ihre Abschriften mit der Post zugesandt.

Im August 2010 übernehme ich ein Unterhaltsmandat auf der Passivseite. Der Mandantschaft wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Im Juli 2011 nimmt die Gegenseite den Antrag zurück; die Kosten hat sie wegen § 81 III FamFG nicht zu tragen.

Eigentlich schön für meine Seite. Aber irgendwie kriege ich die scheintote Akte nicht vom Tisch, weil ständig die Ratenzahlungshöhe meiner Mandantschaft geändert wird. Mir wird jedesmal Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten. Gebühren darf ich hierfür nicht in Rechnung stellen, aber wehe der Anwalt übersieht einen drohenden Nachteil...!!!

Nun der Clou:


August 2010 ratenfreie VKH wird bewilligt
November 2010 auf Beschwerde des Bezirksrevisors Raten 45,00 €
April 2011 auf Antrag des Mandanten Raten 30,00 €
September 2011 Entfall der Ratenzahlungsverpflichtung

Beschluss vom 13.02.2012: Erneut Entfall der Ratenzahlungsverpflichtung


Sogar das Gericht hat nun den Überblick verloren!!!

Donnerstag, März 08, 2012

Zweckverfehlte Modernisierung der Gesetzgebung

Zugegeben, ich bin durch einen eigenen Fehler aufmerksam geworden.

Nach §§ 17,12 ZPO hat eine GmbH dort ihren allgemeinen Gerichststand, wo sie ihren Sitz hat. Nun habe ich eine GmbH verklagt, die laut Briefpapier ihren Gerichtsstand in Schleswig hat. Allerdings nicht vor dem Amtsgericht Schleswig, sondern vor dem Amtsgericht Rendsburg.

Der zuständige Richter weist hierauf gem. § 139 ZPO hin. Der Fehler ist lästig, aber im Ende bedeutungslos.

Nun habe ich mir die einschlägigen Vorschriften mal wieder angesehen.
Sowohl § 4a GmbHG als auch § 5 AktG wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) 23.10.2008 zum 01.11.2008 geändert, indem jeweils der 2. Absatz gestrichen wurde.

§ 4a II GmbHG lautete:


(2) Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.


§ 5 II AktG lautete:
(2) Die Satzung hat als Sitz in der Regel den Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
Somit können seit dem 01.11.2008 Geschäftssitz als Sitz der Verwaltung und Sitz im gesellschaftsrechtlichen Sinne auseinanderfallen. Der Gesetzgeber in seiner Weisheit bezweckte damit eine Erleichterung der Unternehmensmobilität innerhalb Europas. Wer möchte, der kann heute in München eine GmbH mit Sitz in München beim zuständigen Registergericht in München eintragen lassen und nach der Eintragung günstige Geschäftsräume in beispielsweise Rijeka, Kroatien anmieten und von dort aus die Geschäfte betreiben, daran ändert auch § 13d HGB nichts.


Nach § 35a GmbHG ist nur der Sitz der GmbH auf Geschäftsbriefen anzugeben, nicht jedoch eine ladungsfähige Anschrift.

Nun erlaube (nicht nur) ich mir die Frage, ob man die unternehmerische Flexibilität nicht auch anders hätte erreichen können, als durch Aufgabe des Erfordernisses einer Beziehung des satzungsmäßigen Sitzes zum geographischen Sitz der Verwaltung einer Kapitalgesellschaft.

Wie meine Recherchen zu der beklagten GmbH ergeben haben, hat diese zwar einen Sitz im Sinne von § 4a GmbHG in Schleswig, unterhält dort allerdings keinerlei Räumlichkeiten mehr, sondern beschäftigt mehr als 500 Menschen in einem Ort, der zum Sprengel des AG Rendsburg gehört.

In meinem Falle habe ich große Zuversicht, dass ein Gerichtsstand nach § 39 ZPO begründet werden kann.

Der Gesetzgeber streicht bei zwei Paragraphen einen Absatz, um die darin enthaltenen, einleuchtenden Regeln in mehreren wortreichen Bestimmungen in einem ganz anderen Gesetz zu kompensieren.

Sorry, auch wenn einem Rechtsanwalt bei der Arbeit mit den Gesetzen kein Kummer fremd sein sollte, verstehen muss man das nicht, was an dieser Neuregelung modern sein soll.

Mittwoch, März 07, 2012

Warum Griechenland nicht zur Drachme zurückkehren kann

hat einen ganz einfachen Grund.
Beim Wechsel von der D-Mark zum Euro wurden Scheine und Münzen eines autonomen Staates in eine Gemeinschaftswährung umgetauscht. Einziger Herausgeber war für die D-Mark die Bundesbank und Drachmen-Münzen und -Scheine wurden von der griechischen Notenbank herausgegeben. Nur wo DM / Drachme drauf stand, war der Umtausch zum jeweiligen nationalen Referenzkurs in Euro möglich.

Zwischenzeitlich durfte die griechische Notenbank ein bestimmtes Kontingent von Euro-Scheinen und -Münzen mit griechischer Herkunftsangabe in den Verkehr bringen, wobei diese Valuten in ganz Euro-Land als gesetzliches Zahlungsmittel angesehen werden.

Sollten sich die Griechen erneut zur Einführung einer nationalen Währung entschließen, stellt sich die Frage, welche Euro-Scheine und Münzen zum Umtausch in die nationale Währung zugelassen werden sollten. Nur solche mit griechischer Herkunftskennung oder alle? Öffnen wir unseren Geldbeutel oder schlachten wir die Sparschweine, werden wir eine bunte Mischung von Banknoten und Münzen aus unterschiedlichen Ländern vorfinden. Es wäre daher vom Zufall abhängig, wer welche Zahlungsmittel, die zum Umtausch berechtigten, im Besitz hat.*)

Eine andere Lösung wäre es, jedem Euro im Verhältnis zur neuen griechischen Währung nur den Wert zuzubemessen, der dem Verhältnis der Menge griechischer Euro-Zahlungsmittel zur Gesamtmenge kursierender Euroscheine und Münzen entspräche.

Mein Fazit: Diese Währungsunion wurde von unverbesserlichen und fachlich unbeschlagenen Optimisten geplant- gegen jede Warnung fachlich versierter Pessimisten.

*) Nachtrag wegen erhaltener Kommentare:
Rein theoretisch kann ja nicht ausgeschlossen werden, dass es lukrativ sein könnte Euros in griechische Währung zu tauschen, falls nämlich der Euro gegen die griechische Währung abschmiert, könnte ein Umtausch zum Referenzkurs- wir erinnern uns 2002 gab es für 1,95583 DM genau 1 Euro, bzw entsprachen 0,51129 Euro 1 DM. Damals war 1 Euro nur etwa 0,87 US-Dollar wert. Heute klagen wir bei einem Wechselkurs von 1 Euro zu 1,32 US-Dollar über den zu hohen Ölpreis.

Also wer darf/muss welche Euros umtauschen?

Dienstag, März 06, 2012

Glosse: Gemeinsames Sorgerecht nichtverheirateter Eltern

Der Koalitionsausschuss (Vorsicht bei Ausschussware!) hat getagt und stolz Ergebnisse verkündet. Nach dem EGMR hat im Juli 2010 auch das Bundesverfassungsgericht § 1626a BGB für verfassungswidrig erklärt.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Die Koalition hat sich nun darauf verständigt, wie das umzusetzen sei.  Die Union wollte unbedingt daran festhalten, dass ledige Väter Sorgerecht nur auf besonderen Antrag erhalten. Die FDP hätte hingegen das Sorgerecht am liebsten automatisch gewährt. Man einigte sich auf den Kompromiss eines stark beschleunigten Verfahrens. Quelle

Und schon werden Bedenken laut, wie gemein. Denn die Kindeswohlprüfung bleibt weder dem Vater noch dem Gericht erspart, wenn sich die Mutter in Zukunft weigern sollte, einem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen. Kindschaftssachen sind Offizialverfahren. Das Gericht muss im zumutbaren Rahmen die Entscheidungsgrundlagen selbst ermitteln. In der Praxis tauschen die beteiligten Eltern schon von sich aus die erheblichen Argumente aus. Denn einem Rabenvater oder einer Rabenmutter will man den eigenen Nachwuchs nicht gerne anvertrauen.

Hört, hört, rufen nun die Verfechter des gender mainstreamings, die emanzipierten Väter, die Männer-und Frauen-sind -gleich-Politiker. Der Vater soll Klimmzüge veranstalten müssen, um ein Recht zu erstreiten, welches die Mutter qua Geburtsrecht hat? Willkommen im Mittelalter, das passt nicht in unsere aufgeklärte Gesellschaft.

Unsere aufgeklärte Gesellschaft? Da war doch etwas mit den Bienchen und den Blümchen. Zum Zeugungsakt gehören zwei Menschen unterschiedlichen (!) Geschlechts, selbst die Natur besteht also auf grundsätzlichen Unterschieden zwischen Mann und Frau. Die einen sind von Mutter Natur aus so ausgestattet, dass sie rein theoretisch jeden Tag mehrere Kinder zeugen können, und das mehrere Jahre lang.

Die anderen können sich jeden Monat nur in einem gewissen Zeitraum der Fortpflanzung widmen und benötigen für einen erfolgreichen Herstellungsakt mehrere Monate, was die Lebensproduktion doch sehr einschränkt.

Während sich nun also das Männchen theoretisch von Blümchen zu Blümchen schwingt, erbringen die Weibchen viele Opfer um irgendwann einen lebenden Nachwuchs zur Welt zu bringen. So will es die Natur eben.

Ob nun jemand schon darüber nachgedacht hat, dass diese Leistung schon für sich genommen ein Beleg dafür ist, dass die Mutter willens und geeignet ist, die elterliche Sorge auszuüben? Keine Ahnung. Ich würde das jedenfalls gelten lassen.

Beim Vater hingegen müssen noch andere Dinge hinzutreten. Es fängt schon damit an, dass seine Vaterschaft im Dunkeln liegt, diesselbe Gewissheit wie bei der Mutter kann es jedenfalls nicht geben.

Seine Rolle beim Heranreifenlassen des Kindes ist eher untergeordneter Natur, zumindest ist sie grundsätzlich verzichtbar, auch wenn nicht verkannt werden darf, dass ein fürsorglicher Vater durch seine Zuwendungen Mutter und Kind den Prozess der Fortpflanzung sehr erleichtern kann, sowohl seelisch wie materiell. Um diese Väteraspiranten geht es aber selten in den Streitfällen.

Kurz und gut. Wie soll das Gericht nun in die Lage versetzt sein, im Wege einer Eilentscheidung zu prüfen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient, oder nicht. Von der Papierform her, stellen sich die das Sorgerecht begehrenden Väter zumeist blendend dar. Und die Mutter soll vom Wochenbett geschwächt ihre Gedanken sammeln und Tatsachen vortragen, wieso, weshalb, warum es besser wäre, den vermeintlichen Musterknaben von der elterlichen Sorge fern zu halten?

Das sollte sich die Politik in aller Ruhe nochmals überlegen.




Sonntag, März 04, 2012

Mein letzter Autokauf erwies sich leider als Fehlkonstruktion

Liebe Autobauer, der ganze Schnickschnack ist ja ganz schön. Auf den kann ich im Notfall gerne verzichten, aber nicht auf Gas, Kupplung, Bremse und Licht.
Wer seine Kisten so baut, dass ein Birnenwechsel nur in der Werkstatt ausgeführt werden kann, hat eine Fehlkonstruktion zu verantworten.

Das war mein erster und letzter Renault!!!

Cher constructeur, toute l'absurdité est une bonne chose. Pour que je peux volontiers se passer dans une situation d'urgence, mais pas sur l'accélérateur, d'embrayage, les freins et les feux.
Qui construit ses boîtes de sorte qu'un changement d'ampoule ne peut être réalisée dans l'atelier doit répondre à une mauvaise conception.

Ce fut ma première et dernière Renault!

http://translate.google.de/?hl=de&tab=wT

Donnerstag, März 01, 2012

Besuch am Morgen

Die Türe geht auf, ein Mann erscheint mit Unterlagen in der Hand.
Er wolle einen Anwalt sprechen, sagt er an der Anmeldungstheke.
Erste Verwunderung kommt bei ihm auf, als ihm mitgeteilt wird, dass man üblicherweise einen Termin für eine Besprechung vereinbare.

Er bekommt den Anmeldungsbogen, damit er dort seine Personalien eintrage und eine Vollmacht.

Nun stutzt er. Er habe doch nur eine Frage.

Auch das kostet Geld.

"Ach so, das wußte ich nicht". Er verlässt die Kanzlei wieder.

Mittwoch, Februar 29, 2012

Griechenland-Debatte

Ich habe zwar nicht genau verstanden, worum es bei den target2-Buchungen der europäischen Notenbanken eigentlich geht. Aber, dass es dabei um Unsummen an Buchgeldern geht, die im Falle einer Pleite Griechenlands, Portugals, Italiens, Irlands... in realer Münze zu bezahlen sind, das habe ich kapiert.

Es geht also nicht um Griechenland, Frankreich, Portugal, sondern um das Finanzsystem Europa.

Dieses System leidet an einem Konstruktionsfehler. Derartige Abhängigkeiten hätten sich meines Erachtens nie und nimmer aufbauen dürfen.

Wer hat die richtungsweisenden Entscheidungen zu verantworten?
Wer hat den leichtfertigen Umgang mit Buchgeldern und Zentralbanksicherheiten zu verantworten?
Wer hat ein Währungssystem zu verantworten, bei dem plötzlich alle doch für einander einstehen müssen, obwohl jeder Mitgliedsstaat auf dem Papier die Haftung nur für sich trägt und in seinen wirtschaftspolitischen Entscheidungen nur an wachsweiche Richtlinien gebunden war?

Totalversagen der Politik und der europäischen Bürokratie nenne ich das.

Montag, Februar 27, 2012

Schnellschuss unangebracht

Ein Mandant sucht mich einen Tag vor Ablauf einer Zahlungsfrist auf. Alles, was er mir zur Verfügung stellen kann, ist ein Anwaltsschreiben der Gegenseite und die eigene Sachverhaltsschilderung.

Es geht um Schmerzensgeld. Die Gegenseite fordert rund 4000 EUR wegen Körperverletzung. Nach der Schilderung des Mandanten ergeben sich zahlreiche Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung nach Grund und Höhe. Aber er bittet mich um Abfassung eines Schreibens, in dem der Gegenseite 2000 EUR angeboten werden.

Ich weise darauf hin, dass ich einen derartigen Schnellschuss nicht für angebracht halte.

Der Gegner war beim Arzt. Die Heilbehandlungskosten sind auf die Krankenkasse/Beihilfe übergegangen.

Der Gegner war arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Entgeltfortzahlungsansprüche sind auf den Arbeitgeber übergegangen.

Es droht ein Strafverfahren.

Klar kann man nun jeden, der kommt einzeln bedienen und die Sache irgendwie so schnell wie möglich beenden.

Oder man versucht einmal Licht ins Dunkel der Haftungsbeiträge zu bringen und kann dann auf sicherer Grundlage argumentieren. Allein die Zeit drängt ... 


So unterschiedlich fallen die Reaktionen aus

Seit Anfang des Jahres versuche ich mich als Herausgeber einer unterhaltsrechtlichen Publikation, dem Infobrief Unterhaltsrecht des Deutschen Anwaltverlag.

Sinn und Zweck dieses Infobriefes ist es, aktuelle Entscheidungen mundgerecht aufzubereiten und Kollegen zeitnah als Arbeits- und Argumentationshilfe zur Verfügung zu stellen.

Hierzu habe ich am Freitag die Pressereferenten an allen 24 Oberlandesgerichten, dem BGH und dem BVerfG per e-mail kontaktiert und um Aufnahme in den Presseverteiler gebeten.

Am schnellsten war das Bundesverfassungsgericht, es folgte der BGH. Auch andere OLG haben sehr schnell und entgegenkommend reagiert.

Allerdings habe ich auch Absagen erhalten. Um den Presseverteiler nicht zu groß werden zu lassen, wurde ich auf die jeweiligen Veröffentlichungen im Internet verwiesen. Ein OLG war sogar der Meinung, mir mangels journalistischer Eigenschaft den Wunsch abschlagen zu müssen.

Ich bin dagegen der Auffassung ein Fachmedium zu betreuen, wobei ich mit der Auflage einer Boulevard-zeitung natürlich nicht mithalten kann.

Donnerstag, Februar 23, 2012

Staat zahlen alles, wo Problem?

In einer Räumungssache soll vertrete ich einen ausländischen Mandanten mit geringem Einkommen und ebenso geringen Deutschkenntnissen vertreten.

Dem Räumungsanspruch der Gegenseite ist wenig entgegenzusetzen. Die Musik spielt eher im Verfahrensrecht.

Ich setzte zur Erklärung an, Mandant schaut mich mit großen Augen an. Ich bitte um Vereinbarung eines neuen Termins, diesmal in Begleitung einer Person mit Dolmetscherfunktion.

Dolmetscher? Kein Problem, zahlt Gericht. In G., in B. überall kein Problem, Gericht sorgen für Dolmetscher.

Doch, Riesenproblem.

Termin ist zwar erst im April, zur mündlichen Verhandlung kann auf Antrag auch ein Dolmetscher geladen werden.

Ich soll aber binnen 14 Tagen auf die Klage erwidern. Und ich möchte so erwidern, dass die Kosten entweder vom Staat (PKH) oder vom Gegner übernommen werden, da ich vom Mandanten sicher nicht bezahlt werden kann.

Und zur Besprechung des taktischen Vorgehens und vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird kein Gericht in diesem Staat einen Dolmetscher spendieren.


Mittwoch, Februar 22, 2012

Politisch motivierte Sprachverstümmelung

In Frankreich wird das Wort "mademoiselle" zu deutsch "Fräulein" aus Behördenformularen gestrichen. Hierzu ein weiteres passendes Fundstück aus dem Buch:
"Es fängt damit an, daß am Ende der Punkt fehlt, DTV, 6. Aufl. 1975"

Sehr geehrtes Fräulein,

Wenn Sie noch eiunmal mein Friedchen schlagen, 
dann schicke ich Ihnen meinen Mann auf den Hals
und dann sind Sie die längst Zeit Fräulein gewesen.

Frau Barbara Jung

Ich hatte eine Lehrerin, die bestand mit Anfang 60 beharrlich darauf als Fräulein angeredet zu werden!

Montag, Februar 20, 2012

Verfassungsfrage ersten Ranges

Das inoffizielle Amt der First Lady könnte die gelehrten Geister bemühen.

Denn der aussichtsreichste Kandidat zur Wahl des Bundespräsidenten, Herr Gauck, lebt seit Mitte der 90er Jahren von seiner Ehefrau getrennt, ist allerdings nicht geschieden.

Die Frau an seiner Seite ist seine Lebensgefährtin, mehr nicht.

Darf eine wilde Ehefrau First Lady werden?


Fundstück zum Rosenmontag

Öffentliche Bekanntmachung für Stellwerk VI.

Der Hilfsbetriebsassistent L.H. wird in eine Geldstrafe
von 2 Mark genommen, weil er statt um 6 Uhr
um 8 Uhr betrunken zum Dienst erschienen ist.

Der Bahnhofvorsteher


Aus: Es fängt damit an, daß am Ende der Punkt fehlt, DTV, 6. Aufl. 1975

Also, ob besoffen, oder nicht - immer schön pünktlich sein!

Ich bin ja nur Familienrechtler

In einem Strafverfahren, in dem ich als Nebenklägervertreter beigeordnet war, habe ich nach § 51 RVG eine Pauschvergütung beantragt. Das Landgericht hat in seiner Stellungnahme die Voraussetzungen grundsätzlich als gegeben angesehen.

Nun erreicht mich die Stellungnahme der Bezirksrevisorin, die diese unmittelbar per Telefax an unsere Kanzlei übermittelt hat. Immerhin befürwortet auch sie einen Zuschlag auf die gesetzlichen Gebühren, wenn auch nicht in der beantragten Höhe.

Was mich jedoch verwundert ist die Tatsache, dass die Bezirksrevisorin in ihrem Anschreiben folgenden Satz aufgenommen hat:
Eine eventuelle Stellungnahme wäre spätestens bis 06. März 2012 an das Oberlandesgericht Stuttgart zu richten.
Dass eine Stellungnahme zur Vermeidung längerer Postlaufzeiten und Schonung von Geschäftsstellenressourcen direkt übermittelt wird, kenne ich aus zivilrechtlichen Verfahren auch.

Dass aber ein Beteiligter einem anderen Beteiligten unter Übergehung des Gerichts eine Frist zur Stellungnahme setzt, das war mir neu.

Freitag, Februar 17, 2012

Großes Kino

Ich bearbeite gerade einen Fall, in dem es um eine namhafte Summe geht (mehr als 4 Nullen vor dem Komma).

Das, was die Gegenseite zur Forderungsabwehr vorträgt, ist niveaulos, substanzlos und haltlos.

Auf das Diktat der Klageschrift freue ich mich jetzt schon.

Etwas Besseres ist mir nicht eingefallen

Es gibt sie doch noch, die ehrlichen Schuldner, die sich redlich bemühen ihre Schulden abzutragen.

Eine Mandantin hat in der Ehe eine Küche angeschafft, die Restschuld liegt noch bei ca.  10.000,00 €.

In einem Unterhaltsvergleich wurden die Schulden für die Küche berücksichtigt. Der Ehemann zahlt jedoch nicht, so dass die Küchenfirma die Mandantin in Anspruch nimmt. Diese muss daraufhin die eidesstattliche Versicherung abgeben.

Die gebrauchte Küche steht unter Eigentumsvorbehalt, wobei das Unternehmen bereits mitgeteilt hat, dass an einer Rücknahme der Küche kein Interesse mehr bestehe.

In der neuen Wohnung der Mandantin ist kein Platz mehr für diese Küche. Entsorgung oder Einlagerung kommen nicht in Frage.

Nun teilt sie mit, sie ihre Schwägerin habe ihr angeboten, ihr die Küche für 500,00 €, zahlbar in monatlichen Raten, abzukaufen. Ob sie dieses Geld nun an den Gerichtsvollzieher weiterleiten müsse?

Ich komme gewaltig ins Grübeln. Die Küche steht unter Eigentumsvorbehalt. Eine Weiterveräußerung ist daher nicht möglich. Ob in dem Schreiben, in dem der Eigentümer mitteilt, kein Interesse an der Rücknahme der Küche zu haben, eine Dereliktion zu sehen ist, dürfte fraglich sein.

Eine Veräußerung fremden Eigentums könnte zudem eine Unterschlagung darstellen.


Mein Tipp: Leihen Sie ihrer Schwägerin die Küche! So haben Sie immer noch eine Hand am fremden Eigentum. Sie sparen sich Einlagerungskosten und Geld fließt ebenfalls nicht.

Donnerstag, Februar 09, 2012

Geplante Neuregelung des UVG

Der Bundesrat entscheidet in seiner morgigen Sitzung über einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze.

Die geplante Neuregelung soll der Entbürokratisierung der Unterhaltsleistung nach dem UVG für den alleinerziehenden Elternteil und für die Verwaltung dienen. Tatsächlich birgt dieser Gesetzesentwurf erhebliches Konfliktpotential und ist bei namhaften Familienverbänden auf deutliche Kritik gestoßen, etwa dem VAMV.

So soll in die Vorschrift des § 2 Abs. III UVG folgendes eingefügt werden:

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Einkünfte des Berechtigten“ werden die Wörter „oder andere zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs bestimmte und diesen ganz oder teilweise deckende Leistungen“ eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten an diesen oder an Dritte,“
Darunter versteht das Gesetz etwa Krankenversicherungskosten, Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Übernahme von Kosten für Musik- oder Nachhilfeunterricht. In Wahrheit handelt es sich daher nicht um den Abbau von Bürokratie, sondern um einen weiteren Versuch auf dem Rücken der Schwächsten der Gesellschaft die staatlichen Haushalte zu konsolidieren, weil mit allen Mitteln versucht wird zu sparen.

Tatsächlich dürfte die Befürchtung des Gesetzgebers, dass die Eltern kollusiv zusammenwirken, um einerseits Leistungen nach dem UVG zu erhalten, andererseits durch die Übernahme von Kosten den Lebensstandard des Kindes zu erhöhen, in den wenigsten Fällen der Realität entsprechen.

Kaum ein Elternteil wird erfolgreich eine mangelnde Leistungsähigkeit zur Leistung des Elementarunterhalts einwenden können, wenn zugleich Luxusaufwendungen finanziert werden.

Ferner wird auf Leistungen nach dem UVG bereits das volle staatliche Kindergeld angerechnet, so dass von einer bedarfsdeckenden staatlichen Leistung nicht die Rede sein kann. Krankenversicherungsbeiträge sind ohnehin nicht in den Tabellenbeträgen enthalten (vgl. Ziff 11.1 der Unterhaltsleitlinien). Nach Ziff. 8 werden freiwillige Zuwendungen Dritter nicht als bedarfsdeckendes Einkommen angerechnet, es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.

Die Systematik der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsersatzleistung entfernt sich somit immer weiter von der zivilrechtlichen Ausgangslage. Hier ist Streit geradezu vorprogrammiert, der nur unnötige Ressourcen bindet und die Vertrauensbasis zwischen leistender Behörde und bedürftiger Rumpffamilie belasten wird.

Von der Gesetzessystematik ergibt sich daher auch ein Problem im Rahmen des gesetzlichen forderungsübergangs. Soweit freiwillige Zuwendungen und die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen nicht auf den Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB angerechnet werden und diesen somit auch nicht mindern, findet daher auch keine Legalzession nach § 7 Abs. 1 UVG statt.

Werden daher im Leistungszeitraum Zuwendungen an das Kind oder Dritte geleistet, die nach der Gesetzesnovelle den Leistungsanspruch nach dem UVG mindern sollen, so geht kein Anspruch auf die Staatskasse gegen den Unterhaltsschuldner über, sondern es entsteht ein Rückforderungsanspruch gegen den Berechtigten, also das Kind. Obwohl eigentlich die Leistungen des UVG aus dem Schutz der Menschenwürde des Kindes her begründet sind, wird der Staat nicht davor zurückschrecken, Rückforderungsansprüche aus der Vergangenheit mit laufenden Leistungsansprüchen des Kindes zu verrechnen und so die Kinderarmut noch verschärfen.

Schließlich dürfte der Ermittlungsaufwand der Unterhaltsvorschusskasse, ob und welche Zuwendungen außerhalb der Leistungen auf den Mindestunterhalt geflossen sind, ob derartige Zuwendungen der Deckung von Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes gedient haben, dem beabsichtigten Bürokratieabbau konträr gegenüber stehen.

Nach allen Verlautbarungen wird die Länderkammer trotz der vorgetragenen Bedenken dem Gesetzesentwurf zustimmen. Schade.








Eine funktionierende Ehe in Auflösung

Von einvernehmlichen Ehescheidungen ist viel zu lesen, von den fortwirkenden Treue- und Beistandsverpflichtungen über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus auch.

Heute hatte ich mal wieder eine Begebenheit, die selbst den Familienrechtler wieder an das Gute im Menschen glauben lässt.

Ich vertrete den Ehemann in seiner Scheidungssache. Zur ersten Besprechung waren beide erschienen. Nach kurzer Diskussion im Wartezimmer unter Hinweis auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, habe ich ihn in mein Besprechungszimmer gebeten, mir die wesentlichen Dinge notiert und anschließend mit seinem Einverständnis sie als "Gegnerin" zur weiteren Besprechung des Vorgehens dazu gebeten.

Tatsächlich planen beide, sich in allem Frieden still und leise scheiden zu lassen.

Nun kamen die Fragebögen zum Versorgungsausgleich, die ich ihm unter Hinweis auf die richterliche Frist zur Rücksendung übermittelt habe.

Rechtzeitig vor Ablauf der Frist erreicht mich eine e-mail von ihr, die mir mitteilt, dass mein Mandant noch bis xx.yy im Urlaub sei. Falls ich einen Fristverlängerungsantrag stellen wollte.

Beim Versorgungsausgleich meine ich darauf verzichten zu können. Dennoch empfinde ich dieses Zusammenwirken der Beteiligten im Ehescheidungsverfahren als eine wohltuende Ausnahme.

Wer haftet bei Eis und Schnee - Mitverschulden

Im ZDF Morgenmagazin habe ich gerade einen nicht schlecht gemachten Beitrag zu Räum- und Streupflichten, Verkehrssicherungspflichten und Haftung bei deren Verletzung gesehen. War alles richtig, was dort gesagt wurde.

Zur Illustration wurde aber eine Szene gezeigt, bei der eine elegant gekleidete Dame auf hochhackigen Stiefeln über einen mit einer dicke Schneedecke bedeckten Gehweg trippelte und sich redlich bemühte das Gleichgewicht zu halten. Im Anschluss folgten Ausführungen des Justiziars des Bundes der Versicherer, wonach ein Anlieger bei Verletzung der Räumpflicht in der Haftung stehe, wenn ein Passant auf dem nicht geräumten Gehweg zu Fall käme.

Gerade die oben beschriebene Szene sollte das Bildungsfernsehen doch einmal zum Anlass nehmen auch den stiefmütterlich behandelten Aspekt des Mitverschuldens zu behandeln.

Wer bei Eiseskälte und Schneeglätte unvorsichtig das Haus verlässt oder seine Kleidung einschließlich des Schuhwerkes nicht der Witterung anpasst, muss sich im Falle eines Falles ein Verschulden gegen sich selbst (Mitverschulden) zurechnen lassen und bleibt am Ende auf einem hohen Anteil seines Schadens hängen.

Die Benutzung von Highheels bei Schneetreiben mag ja den ästhetischen Ansprüchen vollauf genügen. Einen sicheren Halt kann diese Fußbekleidung hingegen nicht bieten.

Mittwoch, Februar 01, 2012

Danke NRV. Danke RSV-Blog. Danke Kollege Richter

In dieser Sache habe ich mir mit diesem Beitrag meinem Unmut über die Verweigerung der Deckungszusage Luft gemacht.

Da Weinen alleine zwar die Stimmung bessert, aber nichts ändert, habe ich die NRV unter Darlegung sachlicher Argumente um Überprüfung ihrer Entscheidung gebeten. Diese waren die vom Kollegen Richter erstrittene Entscheidung beim Amtsgericht Düsseldorf und die Existenz des RSV-Blogs.

Man glaubt es kaum! Heute kam doch per Telefax die erhoffte Deckungszusage.


Dienstag, Januar 31, 2012

Rechte Tasche, linke Tasche

Es ging um Trennungsunterhalt. Sie behauptete, er habe sich zum Trennungszeitpunkt uneingeschränkt verpflichtet monatlich 500,00 EUR Trennungsunterhalt an sie zu bezahlen. Er hat  durch mich aussergerichtlich die Zahlungen mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten eingestellt und auf die nicht mehr vorhandene Leistungsfähigkeit verwiesen und darauf, dass sie arbeitsfähig sei und daher ihre Erwerbstätigkeit ausdehnen solle.

Vor Gericht, nach 3 Verhandlungsterminen und davon 2 Beweisaufnahmen, stellte sich heraus, dass von einer Verpflichtung zur Zahlung von 500,00 EUR ohne "wenn und aber" keine Rede sein konnte. Das Gericht kam mit durchaus angreifbaren Argumenten noch zu einer Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt für einige wenige Monate. Die Sache wurde dann durch Zahlung eines Betrages von 1000,00 EUR verglichen.

Ob richtig oder falsch, dem Mandanten habe ich zu dem Vergleich mit dem Argument geraten, dass gegen einen Beschluss in welcher Höhe auch immer, das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei. Die Vergleichssumme ist jedoch weitaus niedriger als die voraussichtlich anfallenden Kosten in II. Instanz. (Er ist Selbstzahler, sie bekommt VKH.)

So kann man auch den Rechtsfrieden herstellen.

Donnerstag, Januar 26, 2012

Kaffeepause

Gerade lese ich ein Seminarprospekt. Darin heißt es:

Im Seminarpreis enthalten ist eine Teilnahmebescheinigung, umfangreiches aktuelles Seminarskript, Tagungsgetränke und Kaffeepause.
Was gemeint ist, verstehe ich schon. Doch eine Pause als geldwerten Vorteil anzupreisen (Im Seminarpreis enthalten!), entlockt mir schon ein freundliches Grinsen. Denn ohne dieses Seminar könnte ich wahrscheinlich Pause bis zum Abwinken machen, ohne Zuzahlung und mit oder ohne Kaffee.

Wenn das Wort Kaffeepause den Pausenkaffee meint, dann könnte man diese tatsächlich geldwerte Leistung auch herausstellen.

Jetzt mache ich Mittagspause...

Montag, Januar 23, 2012

Aufreger 2

In diesem Fall habe ich Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung für eine Festsstellungsklage beantragt.

Die NRV hat abgelehnt mit der Begründung, für eine negative Feststellungsklage könne wegen des Verstoßes gegen die Kostenminderungspflicht keine Deckungszusage erteilt werden.


Diese von Rechtsanwalt Richter, Berlin, erstrittene Entscheidung des AG Düsseldorf vom 26.03.2010 habe ich auch gleich dem Sachbearbeiter der NRV zugeleitet und im Übrigen auf den RSV-Blog hingewiesen.

Aufreger 1

In einer isolierten Zugewinnsache habe ich im September 2011 Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt und PKH für die Mandantin beantragt.

Um dem Gericht die Prüfung der Erfolgssaussichten zu ermöglichen, habe ich schon in der Berufungsschrift eine Kurzfassung der Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil aufgenommen. Im Übrigen habe ich die Berufung fristgerecht begründet. Die Berufungserwiderung ging im November 2011 ein.

Im Januar 2012 bitte ich höflich um Entscheidung über den PKH-Antrag.
Das OLG terminiert auf einen Tag im Mai 2012 und teilt mit, dass eine Entscheidung über den PKH-Antrag frühestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen könne (ergänze: vorher nimmt keiner der hohen Richter die Akte in die Hand.)

Ich verstehe ja die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht zu den Justizgrundrechten so, dass über einen PKH-Antrag bei Entscheidungsreife zu entscheiden ist, also spätestens nach Eingang der Berufungserwiderung.

Donnerstag, Januar 19, 2012

Nur wer einen Briefumschlag öffnet, kann auch lesen, was man ihm so schreibt

Nachdem nunmehr einige Jahre ins Land gegangen sind, möchte ich diese wahre Anekdote einem größerem Kreise öffentlich machen.

Ein Mandant hatte aus irgendwelchen Gründen einen Narren an mir gefressen und beehrte mich häufiger mit recht skurilen Mandaten. Wie üblich erschien er eines Tages ohne Voranmeldung in der Kanzlei und begehrte mich zu sprechen. Da ich es einrichten konnte, habe ich mir etwas Zeit für ihn genommen.

In seiner typischen, wirren Art versuchte er mir auch noch stotternd zu erklären, dass er sich von einer Versicherung verfolgt fühle.

Er habe auf eine Beitragsforderung dort doch bereits mitgeteilt, dass er die Versicherung nicht mehr benötige (oder so ähnlich, es ist tatsächlich schon Jahre her). Obwohl aus seiner Sicht doch alles gesagt sei, wage es die Versicherung ihn mit weiteren Schreiben zu belästigen.

Er zieht dabei einen noch verschlossenen Briefumschlag heraus und präsentiert mir stolz sein Beweisstück A.

Im ersten Semester habe ich gelernt, dass eine Willenserklärung bereits dann als zugegangen gilt, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestanden hat. Einen verschlossenen Brief also nicht zu öffnen, ist selten eine gute Lösung.

Dies im Hinterkopf, schlage ich vor, zunächst einmal das neue Schreiben der Versicherung auch inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Mit seinem Einverständnis öffne ich also den Briefumschlag und überfliege das Schreiben.

Nun hatte ich allerdings ein Problem: Wie rechnet man gegenüber einem Mandanten ab, dessen vermeintliche Rechtsstreitigkeit sich soeben in Luft aufgelöst hat?

In dem Schreiben hatte die Versicherung nämlich auf die vormals geltend gemachten Ansprüche verzichtet.

Freitag, Januar 13, 2012

Kampfansage

Aus einem Mahnschreibenentwurf eines Rechtsreferendaren an eine ehemalige, säumige Mandantin, die einen Monat vor Mandatsbeginn die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat:

... werden wir den Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft geben, da hier der Straftatbestand des Eingehungsbetruges verwirklicht ist.
Den Entwurf habe ich kassiert und den Verfasser gefragt, ob er denn Richter sei? Auch wenn man derartige Formulierungen oft liest, sind sie mit der in zivilisierten Rechtsstaaten geltenden Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Solange also die Ex-Mandantin nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, gilt sie als unschuldig.

Nun werde ich mein Augenmerk verstärkt auf Schriftsätze gegnerischer Kollegen richten, die nicht so zart besaitet sind, wie ich. In geeigneten Fällen dürfte auch der Rat an den Mandanten gehen, die Falsche Verdächtigung bzw. Üble Nachrede seinerseits bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Donnerstag, Januar 12, 2012

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit- ha,ha,ha

Ein Mandant beauftragt mich, gegenüber seinem Mobilfunkanbieter die Frage des nächst möglichen Beendigungszeitpunktes zu klären. Wir rechnen 24 Monate ab der letzten Vertragsänderung, die Gegenseite fügt noch  die Restlaufzeit hinzu, die bei der letzten Vertragsänderung noch nicht abgelaufen war.

Nehmen wir an, es geht um eine Grundgebühr von 20,00 EUR, dann läge der Gebührenstreitwert bei 240,00 EUR. Das heißt, schon nach Anlage der Akte hat der Anwalt draufgezahlt.

Der Gegenseite droht bei Klageverlust eine Kettenreaktion, die sich auf einen wirtschaftlichen Schaden im 6-7 stelligen Bereich summieren dürfte.

Nun ja, der Mist von Kleinvieh kann eben auch gewaltig stinken. Dem Mandanten wird es recht sein, ein überschaubares Kostenrisiko einzugehen.

Da wir beachtliche Argumente haben, rechne ich im Übrigen fest mit einer einvernehmlichen Streitbeilegung.

Mittwoch, Januar 11, 2012

Hätte, wäre, wenn und aber ...

Es ist mir in meiner anwaltlichen Praxis noch nicht oft vorgekommen, dass ich mich so hilflos gefühlt habe, wie in dieser kürzlich  stattgefundenen Besprechung.

Ein altes Mütterchen erzählt mir eine wirre, konfuse Geschichte und ich glaube ihr jedes Wort. Soweit ich den Sachverhalt verstanden habe, muss es sich so, oder so ähnlich ereignet haben:

Sie hatte ein Häuschen, das sie gegen ein lebenslanges Wohnrecht für einen Spottpreis verkauft hat.

Das Häuschen ist pfutsch                                             


Der Erwerber zahlt den Kaufpreis nachweislich auf ihr Konto, um wenige Tage danach um einen Kredit in gleicher Höhe bei ihr zu bitten.

Sie hebt das Geld ab und gibts es ihm - man vertraut sich ja.

Da nichts Schriftliches niedergelegt wurde, kann sie nicht einmal beweisen ihm das Geld gegeben zu haben.

 Das Geld ist pfutsch. Den Prozess darum hat sie verloren. (Nicht bei uns)

Nun kommt sie auf Beratungshilfe zu mir, auf dem Beratungshilfeschein steht "wegen Beeinträchtigung des Wohnrechts durch den neuen Eigentümer".

Zur Vorgeschichte sagt sie, er habe sie (wann, wieso, wie ???) zum Amtsgericht geschleppt, wo sie auf ihr Wohnrecht verzichtet habe.

Das Wohnrecht ist auch pfutsch.

Ich habe erstmal darum gebeten, mir die Unterlagen, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen.

Fest steht für mich, dass da jemand sich das Vertrauen eines arglosen Mitmenschen erschlichen hat, um ihn um Haus und Hof zu bringen. Die Auswahl des Opfers kann nicht zufällig gewesen sein, da die Schwächen meiner Mandantin gezielt ausgenutzt wurden.

Und wie geht es weiter? Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand? Nein. Selbst wenn ich meiner Mandantin glaube und davon überzeugt bin, dass es so viel Niedertracht und Gemeinheit in dieser Welt gibt, beweisen kann ich gar nichts, da der Gegner es glänzend verstanden hat, seine Verpflichtungen nachvollziebar und belegbar zu erfüllen, ihr aber auf seinen treudoofen Dackelblick hin, alles wieder aus der Tasche zu ziehen ohne Spuren zu hinterlassen.

Hätte die Mandantin etwas mehr Grips, wäre das nicht passiert und wenn sie rechtzeitig einen fachlichen Rat eingeholt hätte, hätte die Katastrophe vermieden werden können. Aber sie hat es nicht.

Dienstag, Januar 03, 2012

Funktionierende Rechtspflege(r)

Heute habe ich zweimal das Glück gehabt mit Rechtspflegern kommunizieren zu dürfen, die sich als äußerst hilfsbereit erwiesen haben.

Vielen Dank und auf eine gute Zusammenarbeit im neuen Jahr 2012

Donnerstag, Dezember 22, 2011

Alle Jahre wieder

Liebe Leserinnen und Leser meines Blogs,
liebe Betrachterinnen und Betrachter der wenigen hier eingestellten Bilder,

ich wünsche Ihnen frohe und gesegnete Weihnachtsfeiertage und ein gutes Jahr 2012.


Freitag, Dezember 16, 2011

Mein Blog, meine Plattform, meine Entscheidung

Einem bestimmten Kommentator, der sich "Gast" nennt und sich durch einen unangemessen aggressiven Sprachduktus hervortut, wird hiermit ein virtuelles Hausverbot erteilt.

Eigentor

Ein als Headhunter tätiger Ehemann lässt in einer Kindschaftssache kein gutes Haar an seiner nunmehr getrennt von ihm lebenden Ehefrau.

Ich habe an das Gericht zurückgeschrieben, es werfe nicht gerade ein positives Licht auf die Menschenkenntnis des Antragsgegners, wenn sich die vermeintliche Traumfrau kurz nach der Hochzeit als psychisch labile, putzfaule Schlampe entpuppen würde.

Die Vorwürfe an die Ehefrau sind selbstredend haltlos.

Mittwoch, Dezember 14, 2011

22. Opferforum des Weißer Ring






Das war eine interessante und fachlich hochkarätig besetzte Veranstaltung.

Dienstag, Dezember 13, 2011

Déjà vu

In der Mittagspause betritt ein Mann, glattrasiert, Anfang 50 in zerschlissener Kleidung und Umhängetasche die Kanzlei. "Ich brauche sofort einen Anwalt..."

Jawohl, mein alter Bekannter von letzter Woche war wieder hier. Und ich hatte mir schon Sorgen gemacht, ihn durch meine (bewußt) zögerliche Arbeitsweise verärgert zu haben.

Diesmal ist es richtig lukrativ:

Er habe eine Augen-OP gehabt. Die Praxis habe ihm jedoch kein Taxi gerufen, weil er gar kein Zuhause mehr habe. Dabei sei sein Haus schuldenfrei gewesen. Wir sollen ihm helfen heraus zu  finden, warum es trotzdem zwangsversteigert worden sei.

Und, er stehe nicht unter Betreuung, das könnten wir gerne nachprüfen.

Es liegt mir fern, mich über kranke Mitmenschen lustig zu machen. Ich schreibe diese Zeilen, weil sich mein Verdacht, dass der Mandant weniger einen Anwalt als einen Psychiater benötigt, nunmehr zur Gewissheit erhärtet hat.

Au, war da jemand böse heute

Im Familienrecht wird es nie langweilig, schon gar nicht, seit es die sog. Sonstigen Familiensachen gem. § 266 FamFG gibt.

Heute morgen war ich beim Familiengericht in einer Sache, der ein eher atypischer Sachverhalt zu Grunde liegt.

A und B sind geschiedene Eheleute und Eltern von C.

B hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht 2007 erstritten. Dennoch lebte C in den Jahren 2009 und 2010 einige Zeit bei A, wobei sich auch B in erheblichem Umfange um C kümmerte.

Bis 2011 hatte man sich nie Gedanken über Kindesunterhalt gemacht. B war eher froh von A nichts hören und sehen zu müssen und auch A war 2009/2010 zufrieden damit, dass C bei ihm lebte.

Das Kindergeld für C bezog die ganze Zeit über B.

Nun hatte A im Jahre 2011 einen runden Geburtstag. Weil C der Einladung nicht nachkam, sann A auf Rache gegen B. Als es an die Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2009 ging schien der passende Ansatz gefunden. Kinderfreibeträge in Anspruch zu nehmen und das Kindergeld zu vereinnahmen? Das geht doch nicht.

In § 64 Absatz 2 Satz 3 EStG steht ja etwas von Berechtigten, keine Einigung und Familiengericht. Also mal eben schnell den Anwalt beauftragt, der B einen Brief schickte und zur Herausgabe des vereinahmten Kindergeldes aufforderte.

Der Anspruch wurde zurückgewiesen, worauf A das Familiengericht bemühte.

Ich konnte auch bei sorgfältigster Suche keine Anspruchsgrundlage erkennen.

  • Der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes richtet sich gegen den Staat in Form der Familienkasse.
  • Beim Anspruch des Kindes auf Barunterhalt wird das staatliche Kindergeld als Rechengröße behandelt. 
Solches teilte ich B bereits bei der Vorbesprechung mit. Der Richter, der die Beteiligten bereits aus vorangegangenen Verfahren kannte, wies auch sogleich zu Beginn der Verhandlung auf die fehlende Anspruchsgrundlage hin. Lediglich um des lieben Friedens willen, machte er einen Einigungsvorschlag auf der Basis von 1/4 der Hauptforderung.

Der Kollege war gänzlich unbeeindruckt von den rechtlichen Ausführungen und forderte die Hälfte. Da wollten wir nicht mitmachen.

Das Gericht kündigte also eine Verkündung einer Entscheidung im Verlaufe des Sitzungstages an. Da wetterte A, kein Wunder wie es um das Rechtssystem bestellt sei, bei solchen Richtern. Er habe höchste Zuversicht, dass eine obergerichtliche Überprüfung dem Recht Geltung verschaffen werde.

Letzteres bezweifle ich stark, denn die Ausgangsfrage des Kleinen BGB-Scheins "WER, will WAS, von WEM"? ist unvollständig. Es fehlt das WORAUS - und das wurde auch heute nicht gefunden.

Also sehen wir mit freudiger Gelassenheit einem möglichen Beschwerdeverfahren entgegen.

B fragte noch am Telefon, "wenn es keine Anspruchsgrundlage gibt, warum macht das dann ein Anwalt?" Worauf ich nur erwidern konnte, "man könne es ja mal probieren".

Und eine Erkenntnis hat der Tag noch gebracht.

Fast-Food-Restaurants dürften zu den wenigen Lokalen gehören, in denen man sich nicht nur vor dem Essen die Hände wäscht.

Freitag, Dezember 09, 2011

Ich bin gespannt

Ich sende entnervt folgende e-mail an das AG Neuss:

Betreff: Aktenzeichen xx/yy/11

In obiger Angelegenheit wurde der Beschluss vom 22.11.2011 noch nicht ordnungsgemäß zugestellt.

Das Fax ist leider außer Funktion.

Mit freundlichen Grüßen


Philipp C. Munzinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
und erhalte folgende automatische mail:
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Amtsgericht Neuss eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht.
Leider habe ich gerade keine Brieftaube zur Hand und keine Lust eine Briefmarke zu vergeuden.

Schadenregulierung durch die Werkstatt

Im Frühjahr habe ich meinen auf die Kanzlei zugelassenen Geschäftswagen zwecks Aufarbeitung in eine Spezialwerksatt gebracht, weil der Leasing-Vertrag ausgelaufen war.

Im Zuge dieser Arbeiten wurde auch die Frontscheibe erneuert, an der ein Steinschlag aufgetreten war. Diesen Schaden konnte ich über die Teilkasko-Versicherung abrechnen. Meine Ansprüche habe ich an die Werkstatt abgetreten.

Es hätte ja schon bemerkt werden können, dass ich zum Vorsteuerabzug berechtigt bin, da aber keine ausdrückliche Frage gestellt wurde, habe ich auch nicht darauf hingewiesen.

Jetzt, 6 Monate nachdem mein Auto längst an den Leasinggeber zurückgegeben wurde, kommt die Werkstatt und bittet um Erstattung der Umsatzsteuer. Erstmals wird mir dabei auch die komplette Rechnung übermittelt.

Da taucht doch tatsächlich noch eine Umweltplakette zu 4,20 EUR auf.

Abgesehen davon, dass ich den eigentlichen Sinn dieser Plakette nicht einsehen will und kann, bin ich doch sehr verwundert.

Der Werkstatt war nämlich bekannt, dass das Fahrzeug umgehend zurückgegeben werden sollte. Hätte man mich gefragt, ob ich eine Plakette haben wollte, hätte ich diese Frage verneint.

Für eine Fahrt von 35 km über die Autobahn war dieser Aufwand sicher nicht notwendig. Das Fahrzeug habe ich auf dem Firmenparkplatz des Händlers abgestellt, der es dann zwei Tage später abgemeldet hat. Der neue Nutzer musste dann ohnehin eine neue Plakette passend zum polizeilichen Kennzeichen erwerben.

Europa 17+ und das deutsche Grundgesetz

Ich frage mich gerade, ob ein Europa 17+ noch mit dem GG vereinbar ist. Der Bund kann zur Entwicklung der EU Hoheitsrechte übertragen. Ist Europa 17+ noch die EU und dient ein Europa 17+ der Weiterentwicklung der EU? Ist die Übertragung fiskalpolitischer Kompetenzen nicht eher eine Entmachtung des demokratisch gewählten Parlaments und ist ein neu zu gründendes supranationales Gremium Europa 17+ noch hinreichend demokratisch legitimiert?

Der EURO war von Anfang an eine hirntote Währung, deren Herz-Lungen-Maschine nunmehr ausgefallen ist.
Zur Vertiefung: Art. 23 GG 
 
Art 23 GG ist wohl nur der Eingang in das europäische Haus. Wie es dort drinnen aussieht, kann hier vertieft werden.

Donnerstag, Dezember 08, 2011

Womit sich Anwälte im Alltag befassen müssen

Der Kopierer streikt, die ReNo schreit nach einem Beil.

Tatsächlich erscheint auf dem Display eine Fehlermeldung, deren Ursache nicht so recht nachvollziehbar war.

Ich öffne und schließe alle denkbaren Klappen, Türen und Schieber. Dabei bedenke ich das Gerät einer liebevollen Ansprache:" So, Du alter Mistbock, wenn Du jetzt nicht funktionierst, dann landest Du auf dem Schrott!"

Die irritierte Verwunderung seitens der den Vorgang stumm beobachtenden ReNo wandelt sich zu echter Bewunderung, als nach Schließen der letzten Klappe tatsächlich ein grünes Licht Betriebsbereitschaft des Kopierers anzeigt.

cut and paste: (h)

Worüber sich Familienrechtler so den Kopf zerbrechen müssen

Eigentlich geht es um ein Kind, genauer das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind.

Zur Vorbereitung auf die anstehende mündliche Verhandlung habe ich mir jedoch das hier angesehen:
  • § 164 StGB Falsche Verdächtigung
  • § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
  • § 186 StGB Üble Nachrede
  • § 202a StGB Ausspähen von Daten
  • § 238 StGB Nachstellung
  • § 241 StGB Bedrohung 


 Es verspricht munter zu werden.

 

Mittwoch, Dezember 07, 2011

Wenn das gut läuft, dann habe ich ausgesorgt

In der Mittagspause betritt ein Mann, glattrasiert, Anfang 50 in zerschlissener Kleidung und Umhängetasche die Kanzlei. "Ich brauche sofort einen Anwalt..." Es geht um einen nicht funktionsfähigen Telefonanschluss.

Er bekommt einen Termin zu einen späterem Zeitpunkt. Bei der Wohnanschrift werde ich stutzig, da er nicht in Speyer wohnt, sondern ca. 30km entfernt. Dort soll es auch Kollegen geben, an die er sich wenden könnte.

Er antwortet großmütig, er habe einige Unternehmen in Speyer, die er leiten würde. Seiner Mutter gehörten im übrigen die örtlichen Fillialen von Bauhaus(*) und C&A(*), die er für sie verwalten würde.

Er meinte noch, er habe jede Menge weiterer Mandate zu vergeben.

Na, da habe ich mal einen richtig dicken Fisch an Land gezogen.

(*) natürlich frei erfunden, aber das Kaliber stimmt

Nachtrag: Der Mandant ist erwartungsgemäß nicht erschienen.

Donnerstag, Dezember 01, 2011

Nachdenkenswert

Die Worte "Religionsfreiheit" und "Keimfreiheit" tragen beide das Wort Freiheit in sich, doch in jeweils gegensätzlicher Bedeutung.

Ich möchte nicht in einem Land leben, welches sich jedweder Religion, religiöser Symbole und Bräuche entledigt hat.

Schadensberechnung durch die öffentliche Hand

Eine Gemeinde macht einen Schadenersatz für eine beschädigte Türe geltend. Sie legt eine Rechnung zu Grunde, ca. 1.800,00 € brutto.
  • Problem 1 Die der "Rechnung" zu Grunde liegende Türe wurde nie eingebaut. 
  • Problem 2 Die beschädigte Türe war bereits über 30 Jahre alt. Vergleichbare Türen im Haus wurden bereits sukzessive ersetzt. 
  • Problem 3 Die beschädigte Türe hatte einen Schliesmechanismus, der bei ordentlicher Wartung ein Zuknallen verhindert hätte. 
Mein Vorschlag: Wir bieten eine Zahlung in Höhe von 200,00 € zur Abgeltung aller Ansprüche an.

Samstag, November 26, 2011

Angekommen

Über so ein feedback zu seinem eigenem Beitrag darf man sich doch freuen.


Vielen Dank, Herr Binding