Der Koalitionsausschuss (Vorsicht bei Ausschussware!) hat getagt und stolz Ergebnisse verkündet. Nach dem EGMR hat im Juli 2010 auch das Bundesverfassungsgericht
§ 1626a BGB für verfassungswidrig erklärt.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des
Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche
Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit
zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Die Koalition hat sich nun darauf verständigt, wie das umzusetzen sei. Die Union wollte unbedingt daran festhalten, dass ledige Väter
Sorgerecht nur auf besonderen Antrag erhalten. Die FDP hätte hingegen
das Sorgerecht am liebsten automatisch gewährt. Man einigte sich auf den
Kompromiss eines stark beschleunigten Verfahrens.
Quelle
Und schon werden
Bedenken laut, wie gemein. Denn die Kindeswohlprüfung bleibt weder dem Vater noch dem Gericht erspart, wenn sich die Mutter in Zukunft weigern sollte, einem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen. Kindschaftssachen sind Offizialverfahren. Das Gericht muss im zumutbaren Rahmen die Entscheidungsgrundlagen selbst ermitteln. In der Praxis tauschen die beteiligten Eltern schon von sich aus die erheblichen Argumente aus. Denn einem Rabenvater oder einer Rabenmutter will man den eigenen Nachwuchs nicht gerne anvertrauen.
Hört, hört, rufen nun die Verfechter des gender mainstreamings, die emanzipierten Väter, die Männer-und Frauen-sind -gleich-Politiker. Der Vater soll Klimmzüge veranstalten müssen, um ein Recht zu erstreiten, welches die Mutter qua Geburtsrecht hat? Willkommen im Mittelalter, das passt nicht in unsere aufgeklärte Gesellschaft.
Unsere aufgeklärte Gesellschaft? Da war doch etwas mit den Bienchen und den Blümchen. Zum Zeugungsakt gehören zwei Menschen unterschiedlichen (!) Geschlechts, selbst die Natur besteht also auf grundsätzlichen Unterschieden zwischen Mann und Frau. Die einen sind von
Mutter Natur aus so ausgestattet, dass sie rein theoretisch jeden Tag mehrere Kinder zeugen können, und das mehrere Jahre lang.
Die anderen können sich jeden Monat nur in einem gewissen Zeitraum der Fortpflanzung widmen und benötigen für einen erfolgreichen Herstellungsakt mehrere Monate, was die Lebensproduktion doch sehr einschränkt.
Während sich nun also das Männchen theoretisch von Blümchen zu Blümchen schwingt, erbringen die Weibchen viele Opfer um irgendwann einen lebenden Nachwuchs zur Welt zu bringen. So will es die Natur eben.
Ob nun jemand schon darüber nachgedacht hat, dass diese Leistung schon für sich genommen ein Beleg dafür ist, dass die Mutter willens und geeignet ist, die elterliche Sorge auszuüben? Keine Ahnung. Ich würde das jedenfalls gelten lassen.
Beim Vater hingegen müssen noch andere Dinge hinzutreten. Es fängt schon damit an, dass seine Vaterschaft im Dunkeln liegt, diesselbe Gewissheit wie bei der Mutter kann es jedenfalls nicht geben.
Seine Rolle beim Heranreifenlassen des Kindes ist eher untergeordneter Natur, zumindest ist sie grundsätzlich verzichtbar, auch wenn nicht verkannt werden darf, dass ein fürsorglicher Vater durch seine Zuwendungen Mutter und Kind den Prozess der Fortpflanzung sehr erleichtern kann, sowohl seelisch wie materiell. Um diese Väteraspiranten geht es aber selten in den Streitfällen.
Kurz und gut. Wie soll das Gericht nun in die Lage versetzt sein, im Wege einer Eilentscheidung zu prüfen, ob eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient, oder nicht. Von der Papierform her, stellen sich die das Sorgerecht begehrenden Väter zumeist blendend dar. Und die Mutter soll vom Wochenbett geschwächt ihre Gedanken sammeln und Tatsachen vortragen, wieso, weshalb, warum es besser wäre, den vermeintlichen Musterknaben von der elterlichen Sorge fern zu halten?
Das sollte sich die Politik in aller Ruhe nochmals überlegen.